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Reichskammergericht, Teil I: A-B (Bestand)
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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 1. Behörden und Bestände vor 1816 >> 1.4. Reichsbehörden >> 1.4.1. Reichskammergericht >> Reichskammergericht AA 0627
Form und Inhalt: Vorwort
Das Reichskammergericht, dessen Errichtung die Reichsstände im Zusammenhang der Reichsreform 1495 als höchstes Gericht des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation zur Verbesserung der Rechtspflege im Reich durchgesetzt hatten, ist hinsichtlich seiner Bedeutung wie seiner Effizienz immer wieder heftig und polemisch kritisiert worden. Erst in jüngerer Zeit hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass dieses Gericht als zentrale Instanz des Reiches wesentlich zur Rechtssicherheit und zur Entwicklung eines einheitlichen Zivil- und Prozessrechtes in Deutschland und darüber hinaus beigetragen hat. Die Geschichte dieser Institution wie die der vor ihr geführten Prozesse ist deshalb in den vergangenen drei Jahrzehnten mit jedem neu dargestellten Fall stetig weiter gewachsen.
Die Archivverwaltungen des Bundes und der Länder haben deshalb 1977 angeregt, die Reichskammergerichtsakten bundesweit durch eine detaillierte Erschließung nach einheitlichem Standard für die Forschung besser nutzbar zu machen, und ließen Richtlinien für die Mindesterfordernisse einer befriedigenden Verzeichnung erarbeiten. Auf dieser Basis nahm die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Verzeichnung der Reichskammergerichtsakten 1978 in ihr Programm zur Förderung der Archive auf.
Das Staatsarchiv - heute Hauptstaatsarchiv - Düsseldorf hatte 1925 mit rund 10.000 Prozessen (die später an die ehemaligen Reichsstädte Köln und Aachen abgegebenen rd. 3500 Prozesse eingerechnet) den größten Einzelbestand aus Wetzlar übernommen. Zu benutzen war dieser Bestand - wie in fast allen anderen Archiven - nur über den Auszug aus dem Wetzlarer Generalrepertorium. Der damalige Leiter des Archivs, Prof. Dr. Wilhelm Janssen, hat deshalb die Initiative der Archivreferentenkonferenz zu einer intensiveren Erschließung gern aufgegriffen und 1980 eine Inventarisierung in dieser Form angeregt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Richtlinien und personellen Engpässen konnte das Projekt von 1985 an dank der Aufnahme in das Förderprogramm der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter finanzierte, und der stringenten Leitung von Dr. Paul Hoffmann konsequent vorangetrieben werden: 1988 erschien mit Teil 2 (Buchstabe C-D) der erste Band im Druck; im Abstand von durchschnittlich eineinhalb Jahren folgten bis 2002 weitere 8 Bände. Mit dem vorliegenden 10. Band (Teil 1, Buchstabe A-B) ist die Verzeichnung jetzt nach mehr als 20jähriger Arbeit erfolgreich abgeschlossen.
Die rasche Folge in der Bearbeitung war nur möglich, weil für das Projekt engagierte und hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewonnen werden konnten: Dr. Wolfgang Antweiler, Dr. Margarete Bruckhaus, Dr. Brigitte Kasten, Dr. Roland Rölker und Dr. Martina Wiech haben in Quantität und Qualität Beindruckendes geleistet. Die rasche Drucklegung des von ihnen erarbeiteten Materials war von der Zeit wie von den Kosten her nur möglich durch einen konsequenten Einsatz moderner Technik. Die von Dr. Paul Hoffmann mit Unterstützung von Wolf-Ulrich Henßen initiierte und durchgeführte Nutzung der EDV für die Erstellung der Druckvorlagen war 1988 wegweisend. Die damals mutige innovative Entscheidung hat sich in diesem aufwändigen Projekt bestens bewährt. Die weitsichtige kontinuierliche Fortentwicklung des technischen Einsatzes wird es darüber hinaus in naher Zukunft möglich machen, die Erschließung ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand auch in die neuen Kommunikationsformen der Informationsgesellschaft einzubinden.
Die 10 Bände erschließen auf 6551 Seiten 6838 Prozesse. Das ist mit weitem Abstand der bisher größte nach den Richtlinien der DFG erschlossene Bestand. Er setzt Maßstäbe in der konsequenten Beachtung der gesetzten Verzeichnungsform, in der Erschließungstiefe bei der Erläuterung des Streitgegenstandes und in der Qualität der Verzeichnung. Vor allem aber erschließt er ein auf lange Sicht kaum auszuschöpfendes Material zur Rechts- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches ebenso wie zur Rechts-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte des Niederrheins vom 16. bis zum 18. Jahrhundert. Die in den Schriftsätzen der streitenden Parteien festgehaltenen Details geben Einblicke in den Alltag dieser Zeit von kaum zu überbietender Realitätsnähe. Und die als Beweisstücke vorgelegten Prozessbeilagen enthalten zahllose Dokumente zur Reichs-, Regional- und Ortsgeschichte, die nur in diesem Zusammenhang erhalten geblieben sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektes haben damit der Forschung wie der historisch interessierten Öffentlichkeit insgesamt einen in dieser Dichte bisher einzigartigen Fundus an historischer Information erschlossen. Dafür ist ihnen an dieser Stelle in ganz besonderem Maße zu danken.
Die sachgerechte Erschließung der Überlieferung ist eine für die historische Forschung unverzichtbare Dienstleistung der Archive, die insbesondere bei der Erschließung der älteren Bestände selbst Grundlagenforschung ist. Diese Art Grundlagenforschung ist nur möglich in Kooperation von Archiv, Wissenschaft und institutioneller Forschungsförderung. In einer Zeit knapp werdender Ressourcen versteht sich die Förderung solcher Projekte, die, wie das vorliegende Bespiel eindrucksvoll belegt, einen ”langen Atem“ und beträchtliche Mittel erfordern, keineswegs von selbst. Unser Dank gilt deshalb auch nachdrücklich der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für die langjährige Finanzierung und Unterstützung; in der Hoffnung, dass beide solche Projekte auch in Zukunft noch möglich machen werden.
Düsseldorf, im November 2003
Dr. Wolf-Rüdiger Schleidgen
Vorbemerkung
Die hier vorgelegte Erschließung der Reichskammergerichts-Akten erfolgte im Rahmen des Projekts der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur ”Inventarisierung der Akten des ehemaligen Reichskammergerichts“ (vgl. Friedrich Battenberg, Inventarisierung der Akten des ehemaligen Reichskammergerichts, in: Jahrbuch der Historischen Forschung der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. v. der Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 1983, München/New York/London/Paris 1984, S. 23ff.).
Die Akten des Reichskammergerichts (ca. 72 000) wurden 1847 - 1852 auf sämtliche Gliedstaaten des Deutschen Bundes und auf Belgien verteilt (vgl. P.L. Nève, Het rijkskamergerecht en de Nederlanden, Assen 1972 (=Maaslandse Monographieën, Bd. 14), S. 72ff. Veltmann, Hermann, Aachener Prozesse am Reichskammergericht. II. Abtheilung. Prozesse aus Aachen und dem Regierungsbezirk Aachen mit Ausnahme der die Aachener Behörden und Korporationen betreffenden, in: ZAGV Bd. 18 (1896) S. 78ff.) . Ein untrennbarer Bestand (Urteilsbücher, Sitzungsprotokolle des Senats, Aktenextrakte und Einzelprodukte, Registraturen des Fiskals, Generalrepertorium, Interna, Akten der nicht zum Deutschen Bund gehörenden Reichsstände) liegt heute im Bundesarchiv in Koblenz. Aufgeteilt wurde nach dem Prinzip des gesetzlichen Gerichtsstands unter Zugrundelegung des Wohnorts des Beklagten bzw. - bei Appellationsprozessen - des Sitzes der Vorinstanz. Grundlage für die Aufteilung war das 45- bändige Generalrepertorium, in dem die Prozesse in alphabetischer Ordnung nach dem Namen des Klägers verzeichnet worden sind. Diese Ordnung ist heute noch erkennbar an der Signatur des Wetzlarer Generalrepertoriums. Die Signatur besteht aus dem Anfangsbuchstaben des Klägernamens und zwei durch einen Schrägstrich getrennte Zahlen. Die Schreibweise des Klägernamens bestimmte die Zuordnung des Prozesses. Diese Ordnung nach der Wetzlarer Signatur wurde bei der Verzeichnung beibehalten. Auf das Preußische Staatsarchiv Düsseldorf, das heutige Nordrhein-Westfälische Hauptstaatsarchiv, entfielen dabei etwa 6000 Prozeßakten, die dort nach den Signaturen des Wetzlarer Generalrepertoriums archiviert wurden. Der formale Aufbau der Verzeichnung wurde durch die Richtlinien der DFG festgelegt und wird nachfolgend im Hinblick auf die Benutzung erläutert.
Linksbündig halbfett wird eine laufende Nummer innerhalb des Bestandes RKG angegeben. Rechtsbündig halbfett wird die Signatur des Wetzlarer Generalrepertoriums angegeben.
(2) Kläger: Name des Klägers (Appellanten) bzw. des Antragstellers, gegebenenfalls Nebenklägers und Intervenienten. Bei Appellationsprozessen wird die Prozeßeigenschaft der Appellanten an der ersten Instanz, wenn nicht anders vermerkt, am Ende von (2) in runden Klammern mit den Abkürzungen Kl. = Kläger bzw. Bekl. = Beklagter vermerkt.
(3) Beklagter: Name des oder der Beklagten (Appellaten) bzw. des Nebenbeklagten. Verzeichnungsmodalitäten wie bei (2).
(4) Prokuratoren und Advokaten am RKG: Sie werden getrennt nach ihrer Tätigkeit für den Kläger/Appellanten und Beklagten/Appellaten aufgeführt. Die Jahreszahl hinter dem Namen des jeweiligen Anwalts bezieht sich auf das Jahr der Vollmachterteilung durch den Mandanten. Fehlt die Urkunde der Vollmacht, wird in runden Klammern das früheste Datum der aus der Akte (Protokoll, Klage- oder Verteidigungsschrift) ermittelten Anwaltstätigkeit genannt. Die Jahresangabe in eckigen Klammern gibt das Jahr einer Originalvollmacht an, die jedoch in einem früheren Prozeß liegt und im betreffenden Prozeß nur abschriftlich vorgelegt worden ist. In diesen Fällen der Vollmachtsabschrift bezeichnet die Jahreszahl hinter den eckigen Klammern das Jahr der Vorlage der Abschrift. Mehrfache Erwähnung deselben Jahres verweist auf Vollmachten.
(5) Prozeßart: Die lateinischen Benennungen mit gelegentlichen frühneuhochdeutschen Zusätzen geben die originale Bezeichnung der Prozeßart, so wie sie sich auf dem Deckblatt des Protokolls oder auf dem Rücken der Prozeßschriften findet, wieder. Die deutschen Benennungen (Appellationsprozeß, Mandatsprozeß etc.) kennzeichnen, daß die Prozeßart aus der Akte lediglich erschlossen wurde. Ein Wechsel der Prozeßart während des laufenden Verfahrens wird auch angegeben, wobei die Jahreszahl in runden Klammern das früheste Offenbarwerden des Wechsels bedeutet.
Streitgegenstand: Im Vordergrund der Verzeichnung steht der Streitgegenstand in der juristischen Formulierung, wie er zur Einlassung am RKG geführt hat. In Fällen, wo dies unbefriedigend blieb, wurden in der Regel Hintergrundinformationen zur Genese des Streites, zu den Prozeßparteien oder dem Prozeßverlauf aus der jeweiligen Prozeßakte selektiv hinzugefügt, so daß hier keine Vollständigkeit erwartet werden darf.
(6) Instanzen: Es werden alle ermittelbaren Vor-Instanzen möglichst mit deren Laufzeiten genannt, in runden Klammern sind sie erschlossen. Bei den Angaben zum RKG bezeichnen die Jahreszahlen ohne Klammern die Laufzeit der RKG-Akte nach dem Protokoll. Für das Endjahr ist der letzte Protokolleintrag, gegebenfalls ein ”Visum“-Vermerk lange nach der letzten Audienz, maßgebend. Bei den hiernach in runden Klammern angegebenen Daten gibt das erste Datum das ursprüngliche Entstehungsdatum des ältesten vorgelegten Dokumentes, das zweite dasjenige des spätesten Präsentationsvermerks auf einem Aktenstück an.
(7) Beweismittel: Die Reihenfolge der Beweismittel wurde nicht normiert. Bei ihnen handelt es sich um Urkunden, Urteile, Verträge, Lehnsbriefe, Genealogien, Karten, Pläne, Inventare, Rechnungen, Abschriften von Rechtsquellen, Testamente, Zeugenverhöre usw. Größere Mengen des gleichen Typs von Beweismitteln wurden summarisch erfaßt. Die Zahlen hinter den Beweismitteln, soweit sie ohne weitere Angaben stehen wie zum Beispiel Q, sind Blattangaben. Hierbei ist jeweils noch die gegebenenfalls früher erwähnte Bandangabe zu berücksichtigen.
(8) Beschreibung: Anzahl der Bände, wenn mehr als ein Band, Umfang in Stapelhöhe und Blattzahl, Überlieferungsform, Vollständigkeit und Erhaltungszustand der Akte. Die Angaben der fehlenden Teile (Quadrangeln) werden auf der Grundlage des Protokolls getroffen. Das Sternchen (*) hinter einer Quadrangelnummer bedeutet, daß dieses Aktenstück laut Protokoll nicht (vollständig) quadranguliert wurde, was ein Hinweis sein kann, dass es nicht zu den Akten genommen wurde. Es kann jedoch trotzdem vorliegen. Die Bemerkung ”(Priora)“ bedeutet ”acta priora“, d. h. Vorakten. Es wurden auch Hinweise auf Parallelprozesse und Literatur gegeben. Die Stapelhöhe wird erst von 1 Zentimeter aufwärts erwähnt.
Die originale Schreibweise der Namen wurde nach Möglichkeit ebenfalls in Klammern angegeben. Normalisierungen bei den Ortsnamen verstehen sich von selbst, wobei allerdings stärkere Abweichungen in runden Klammern und/oder in Anführungsstrichen festgehalten worden sind. Alle Schreibweisen, die in einer Akte vorkommen, konnten aber nicht vollständig aufgeführt werden. Das RKG kämpfte selbst mit der Uneinheitlichkeit der Namen, welche auch die oben beschriebene alphabetische Ordnung der Reichskammergerichtsakten stören kann (Die Prozeßakten ein und derselben Person, Familie oder Institution können daher an unterschiedlichen Orten innerhalb des RKG-Bestandes liegen.) . So heißt es in einer Akte: ”Damit aber desto weniger irrungh oder ohnverstandts bey dieser handlung fürfalle, ist anfenglich zu merken, daß die Appellaten nit allenthalben in Actis mit einem oder gleichen Namen, sondern ohngleich und verschiedentlich benennt sein...“ (HStAD RKG H 687/2316 Bl. 470f.). Alle originalen Schreibweisen von Personennamen und Orten können aufgrund des teilweise erheblichen Aktenumfangs unmöglichen angegeben werden, ebenso wenig konnten alle Beweismittel oder Fakten vollständig aufgeführt werden.
Dem Benutzer, der sich erstmalig mit Reichskammergerichtsakten beschäftigt, seien folgende Werke empfohlen:
Dick, Bettina, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555, Köln/Wien 1981 (=Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 10). Darin werden viele Begriffe (u. a. Bei-Urteil, Interlokut, Zwischenurteil, Bescheid, gemeiner Bescheid, Beweisinterlokut) erklärt, die im Zusammenhang mit dem Prozeßverfahren stehen. Um sich in die Rechtsgeschichte einzuarbeiten, sei auf die bekannten Nachschlagewerke verwiesen, ausdrücklich auf:
Mitteis, Heinrich und Lieberich, Heinz, Deutsches Privatrecht, München 1981 (=Juristische Kurz-Lehrbücher).
Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. 1ff., München 1973ff. (=Veröffentlichung des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, hrsg. v. Helmut Coing).
Maurenbrecher, Romeo, Die Rheinpreußischen Landrechte, Bonn 1830.
Als Beispiel für die Auswertung eines Reichskammergerichtsprozesses sei die folgende Arbeit genannt: Pitz, Ernst, Ein niederdeutscher Kammergerichtsprozeß von 1525. Beitrag zum Problem der rechtsgeschichtlichen und wirtschaftsgeschichtlichen Auswertung der RKG-Akten, Göttingen 1969 (=Veröffentl. der niedersächsischen Archivverwaltung Heft 28).
Ein ausführlicheres Vorwort wird später erscheinen, ebenso wie die vorgeschriebenen Register (Namenregister, Prokuratorenregister, Instanzenregister, Register über die Prozeßarten und Sachregister), die den Gesamt-Bestand RKG im Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchiv erschließen, später erscheinen werden. Im übrigen sei empfohlen, die Vorworte der bereits veröffentlichten Inventare zu den Reichskammergerichtsakten zu lesen, da hier auf eine Wiederholung des dort bereits Gesagten verzichtet wurde. Der Niederländisch sprechende Benutzer sei auf das Vorwort des Teiles 10 verwiesen. Da die Arbeit an den Indices parallel zur Drucklegung des jeweiligen Inventarbandes mittels EDV erfolgt, ist eine Nutzung der Register schon jetzt möglich und Anfragen können relativ schnell beantwortet werden. Gerne danke ich allen, die uns geholfen haben, die Erschließung des Bestandes Reichskammergericht im Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchiv gedruckt vorzulegen. Hier ist vor allem Herrn Dr. Norbert Andernach, der durch seine Kritik und praktische Hilfe des Korrekturlesens - bei diesem und allen früheren Bänden - die schnelle Drucklegung erst ermöglicht hat, zu nennen, aber auch der verstorbene Kurt Niederau, der vom dritten Teil bis zum achten Teil alles durchgesehen hat und vom neunten Teil leider nur wenige Seiten korrigieren konnte.
Mit diesem ersten Teil liegt nunmehr die gesamte Erschließung komplett vor. Grund dafür, daß Teil 1 der Erschließung unüblicherweise zuletzt erscheint, war ein Wechsel in der Projektleitung und die Erkenntnis, daß die ursprüngliche angestrebte Ausführlichkeit den Rahmen des Projektes wie der Druckmöglichkeiten übersteigen würde. Der von Dr. Hugo Altmann erstellte erste Teil mußte daher von mir gekürzt werden. Von der ausführlichen Vorarbeit meines Kollegen habe ich für die weitere Durchführung des Projektes viel gelernt, wofür ich ihm hier ausdrücklich danken möchte.
Paul Hoffmann
6229 Einheiten; 3592 Kartons
Bestand
German
Informationen zur benutzen Literatur: siehe digitales Findbuch an den Lesesaal-PCs
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.