Das von der Judenschaft zu Hohebach verweigerte Fron- und Beisassen-Geld im Betrag von jährlichen 45 Gulden 24,5 Kreuzer.
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Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Ki 65 Nr. 140
Fach 22 Nr. 1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Ki 65 Domänenkanzlei: Württembergische Souveränitätssachen
Domänenkanzlei: Württembergische Souveränitätssachen >> 12. Gefäll-Ablösung in Folge Gesetzes vom 14. April 1848
1842-1858
Enthält u. a.: Streitübersicht (Qu. 9). Das zugunsten der forderungsberechtigten Standesherrschaft Hohenlohe-Kirchberg ausgefallene Erkenntnis des königl. Oberamtsgerichts Künzelsau mit Entscheidungsgründen d. d. 7. Juni 1843 (Qu. 36). Das in Folge Appellation der Judenschaft von Hohebach abermals zu Gunsten ausgefallene, das erstrichterliche Erkenntnis vollkommen bekräftigende Erkenntnis des Zivilsenats des königl. Gerichtshofs für den Jagstkreis vom 13. August 1844 No. 4017 II mit Entscheidungsgründen (Qu. 59 und 60). Die Berufung der Gegner an das königl. Obertribunal und dessen endliche in der Hauptsache günstige Entscheidung für hohe berechtigte Standesherrschaft vom 10./16.August 1853 No. 1547 mit Entscheidungsgründen (Qu. 131 bis mit 134). Die sofortige Anmeldung der bisher im Streit befangen gewesenen Judenfron- und Beisassen-Gelder von Hohebach bei königl. Oberamt Künzelsau zur Ablösung (Qu. 138 ff.). Nach dem Gesetz von 1836 resp. nach dem am 13. Juni 1838 abgeschlossenen Vertrag (im 22 1/2 fachen Betrag) Vollzug derselben (Qu. 157). Mit 4 % Zins aus dem Kapitalbetrag ad 1021 Gulden 35 Kreuzer von Lichtmeß 1839 an unter Cadurierung der bisher im Ausstand nachgeführten nunmehr abgelösten Gefälle von 1839/48 mit jährlichen 45 Gulden 24 Kreuzer 1 1/3 Pfennig ad 408 Gulden 39 Kreuzer (Qu. 159-161). Hiemit steht in Verbindung ein Gesuch des Seligmann Rosenfeld von Hohebach um gnädige Verwilligung eines Beitrags zu dem von ihm zu zahlenden Anteil am Fron-Ablösungs-Kapital, an dessen Stelle ein bares gnädiges Geschenk von 4 Gulden (in Berücksichtigung der Armut des Schuldners) getreten (Qu. 162). Und endlich die von k. Kameralamt Schöntal in Anforderung gebrachte Kapitalsteuer aus gedachtem Ablösungs-Kapital vom Jahr 1839 an (Qu. 163 und 164).
1 Bü.
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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14.11.2025, 10:21 MEZ
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