Deklaration des F(riedrich) R(eichsfreiherrn) von Böcklin, das Ruster Majorat betreffend: Er bestimmt, dass das Stammgut nach seinem Ableben auf seinen ältesten Sohn, dann dessen ältesten Sohn usw. übergehen soll, ohne dass die Geschwister ausbezahlt werden müssen. Stirbt eine Linie aus, so erbt die nächstälteste Nebenlinie. Im konkreten Fall soll alles auf Friedrich Wilhelm Carl Leopold übergehen. Hinterlässt dieser keinen Sohn, dann erbt dessen Bruder Franz Karl Johann Sigmund, der dann jedoch den Allodialerben 4000 Reichsgulden zahlen müsste. Stirbt der Mannesstamm aus, so erbt die nächste weibliche Verwandte, in diesem Fall wäre das Majorat aufgehoben und würde allodial. Solange das Stammgut Majorat ist, darf es nicht veräußert oder verpfändet werden und muss in gutem baulichen Zustand gehalten werden. Der jeweilige Majoratsherr braucht keinen Böcklin im Ort oder Schloss wohnen lassen. Das Majorat besteht aus dem Schloss mit Zubehör, Vieh- und Geflügelhof, den dabei gelegenen Viehställen, der Scheuer im Oberhof, dem Blumengarten, dem Pförtnerhäuslein im vorderen Schlosshof, dem auf drei Seiten von einer Mauer umgebenen Schlossgarten samt dem darin stehenden kleinen achteckigen chinesischen Lusthaus, dem Gelände außerhalb im Augartenfeldle, der Bleuel- oder Kribematt zwischen Bach und Schlossbächlein, dem Schlossbächlein, auch Pflugwässerlein oder Bleuelwässerlein genannt, der Schlossmatte genannt Mühlgrün, liegt bei der Mühle und umfaßt sechs Morgen, 29 Acker Feld, die Nutzung des Mühlgrüns und Mühlgartens und das Gärtlein beim Jägerhaus. S.: der Aussteller (m. Unterschrift) Mit Empfangsbestätigung des Friedrich Schrobaum (?) zu Rust, der die Urkunde am 24. September 1832 vom Amtsrevisor Szupany erhalten hatte, der seinerseits unter dem 24. Oktober 1832 zu Ettenheim die Echtheit der Urkunde beglaubigt. M. S. und Unterschrift Or. Pap. Lib. In festem Umschlag, 2 S.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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