Kurfürst Philipp von der Pfalz, Pfalzgraf Otto II. von Pfalz-Mosbach-Neumarkt, Herzog Albrecht IV. von Bayern-München und Herzog Georg von Bayern-Landshut schließen angesichts der besorgniserregenden Ereignisse im Reich zur Ehre des Hauses Bayern, zum Wohl von Land und Leuten und um des Friedens willen eine Einung. Sie verzichten untereinander auf Fehde, Angriffe, Kriege, Aufruhr und Feindschaft und verpflichten sich, keine Feinde oder Schädiger des jeweils Andern aufzunehmen oder zu unterstützen, sondern bei Ergreifung in ihren Gebieten streng über sie zu richten. Die Amtleute eines jeden Fürsten sollen Leib und Gut der Untertanen des jeweils andern auf Straßen und ihrem Gebiet schützen und geleiten und bei Raub die Täter verfolgen („nachyln) und dingfest machen. Im Falle eines kriegerischen Angriffs sollen die Fürsten sich gegenseitig Hilfe und Beistand leisten, indem sie auf Anforderung des oder der Betroffenen hin innerhalb von vierzehn Tagen je bis zu 100 reisige Männer auf dessen oder deren Kosten schicken. Sollten ihre Territorien oder das Haus und Fürstentum Bayern mit Krieg überzogen, besetzt und sie aus ihren Freiheiten, Obrigkeiten und Besitzungen, die erblich oder anderweitig an sie gekommen sind, verdrängt werden, sollen die jeweils Anderen sogleich mit aller Macht mit Ross und Reitern anrücken und zu Hilfe kommen. Was dabei an Schlössern, Städten und Flecken erobert, an Gefangenen genommen und durch Brandschatzung eingenommen wird, soll nach dem Beuterecht des jeweiligen Landes behandelt, der Rest unter den beteiligten Leuten verteilt werden. Keiner der Fürsten soll ohne Wissen und Willen der anderen dem Gegner mit Frieden, Sühne, Fürsprache oder Verständnis entgegenkommen oder ihm Geleit oder Sicherheit geben. Die Vertragspartner einigen sich für Klagen und Forderungen zwischen zwei von ihnen auf einen friedlichen und gütlichen Austrag durch Räte als Schiedsleute oder durch den Richterspruch eines der beiden anderen Fürsten. Weitere Bestimmungen regeln das Verfahren bei Klagen von und gegen ihre Untertanen. Die Einung soll so lange Bestand haben, bis alle Vertragspartner verstorben sind. Bis dahin sollen im Todesfall ihre männlichen oder nächsten Erben an ihre Stelle treten und auf die Einung verpflichtet sein. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig die Beachtung der Verschreibung gelobt und versprochen. Von der Geltung der Einung nehmen sie den Papst sowie die Kaiser und Könige aus, Pfalzgraf Otto zusätzlich den König von Ungarn und Böhmen und die Ritterschaft der Gesellschaft vom Löwen des Landes Bayern.
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