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Verordnung: Es ist notwendig auf die Verordnung vom 4. Juni 1808 hinzuweisen, dass von nicht dazu legalisierten Ärzten ausgestellte Rezepte nicht beliefert werden dürfen. Im Übertretungsfalle erfolgt hohe Bestrafung (Ausfertigung fünf Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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