Die Schöffen der Stadt und Grafschaft Moers, nämlich von Moers, Neukirchen, Friemersheim, Kapellen, Homberg, Baerl und Eversael, aufgefordert seitens des Grafen Vincenz, bezeugen, daß die Aufsitzer der klevischen Güter in der Grafschaft Moers (genannt ist nur das Keutgen-Gut zu Roersael), den Moersischen Untertanen gegenüber, was Schaden und Schuld betrifft, gleichem Rechtszwange unterworfen sind (entgaen die undersassen vur schade ind schult zo onvertzogen rechten sitzen), auch mit den Moersischen Nachbarlasten (naberrecht halten, unter anderem dem Glockenschlag und zur Wolfjagd und najagen folgen) tragen, und daß kein Missetäter derselben auf diesen Gütern vor den Moerser Gerichten Schutz habe. Die einzelnen Gerichte führen eine Reihe Fälle (mit Namen der betreffenden Verbrecher und ihrer Opfer, und der betreffenden Gutsbesitzer) an, in welchem "klevische Güter" nicht als Freistatt gedient, und ihre Besitzer Untertanen Pflichten erfüllt haben. Datum up satersdaig na dem heiligen Dreyytzehen daige.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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