Abt Johann [IV. Schütz] von Weißenau ("der Mindern Ow") transkribiert auf Bitte des Abts Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten nachstehende Urkunde vom 19. November (Montag nach St. Othmar) 1436: Bürgermeister, Großer und Kleiner Rat sowie die Bürger der Stadt Überlingen bekennen, daß sie von Abt Johann [II. Blarer] und dem Konvent zu Weingarten für 3602 rh fl die Vogteien Hagnau und Kloster Hofen gekauft haben, die Weingarten vormals von Burkhard von Ellerbach erworben hatte. In Ergänzung zu dem darüber ausgefertigten Kaufbrief haben sie sich mit dem Kloster Weingarten über die Vogtgült wie folgt geeinigt. Für die Vogtei Hofen soll der Stadt Überlingen jährlich zu St. Martin an Vogtgült gezahlt werden, was der Kaufbrief ausweist, vom Hof zu Hagnau, von des Kraffts Haus bzw. Hube daselbst und einem Gütlein in Immenstaad genannt der Karrerin Gütlein 1 Malter Kern Lindauer Maßes und 1 Malter Hafer Konstanzer Maßes. Dafür versprechen die von Überlingen, daß sie dem Kloster Beistand leisten werden, wenn ihre dortigen Hintersassen Gülten und Abgaben sowie die Huldigung verweigern. Sie geloben an Eides statt, daß sie das Kloster wie ihre Vogtleute, "und allermaist der vogtleute herren" behandeln werden. Sie werden sich auch mit der Vogtgült begnügen und den Hof Hagnau, das Kloster Hofen und die anderen genannten Güter sowie die dort wohnenden Leute nicht mit Steuer und Diensten beschweren, sondern sie bei dem belassen, was unter dem von Ellerbach seit altersher üblich war. Überlingen erläßt des weiteren den Weingartener Gütern in Frenkenbach die Dienste von sechs Pflügen in das Schloß Ittendorf. Mit diesen Diensten waren die Güter überlastet, so daß Weingarten Verluste an Vogtrecht und Hubgeld erlitten hatte und die Güter "gewüst worden sein möchten". Um künftigen Streit zu verhüten, verpflichtet sich Überlingen, keine Gotteshausleute aus den Vogteien Hagnau, Hofen und Ittendorf als Bürger bzw. in den Schirm der Stadt aufzunehmen. Die Leute aus der Vogtei Hagnau, die sie bereits früher zu Bürgern angenommen haben, werden sie zehn Jahre nach der Aufnahme in das Bürgerrecht daraus wieder entlassen. Streitigkeiten zwischen Überlingen und dem Kloster betreffend Güter und Leute in der Vogtei Hagnau sollen nicht mit Tätlichkeiten, sondern im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit ("mit fruntlichem rechten") ausgetragen werden. Es wird eine Austrägalinstanz vereinbart, bei der als "Gemeiner" der Landvogt in Schwaben amtieren soll mit den von beiden Parteien ernannten Beisitzern ("mit gleichem zusatz"). Alternativ können die Räte der Reichsstädte Konstanz und Ravensburg angerufen werden bzw. es kann einer aus den Räten zum "Gemeinen" bestimmt werden. Falls sich die Parteien nicht auf einen Richter einigen können, soll ihnen der Rat von Ravensburg einen "Gemeinen" geben. Im folgenden werden einzelne Bestimmungen über das Verfahren dieser Austrägalinstanz getroffen, u.a. sollen die Schiedsrichter nicht auf Acht und Bann erkennen dürfen. Auf diese Vereinbarungen sollen die von Überlingen auch spätere Erwerber der Vogteien verpflichten, wenn sie diese weiter veräußern. Wenn sich Überlingen nicht an die Abmachung hält, darf Weingarten zur Strafe die Nutzungen der jeweiligen Vogtei bis zu rechtlichem Austrag der Sache einziehen. Widersetzt sich Überlingen, kann sich Weingarten an der Stadt und ihren Leuten mit und ohne Gericht schadlos halten. Die Urkunde wird mit dem Stadtsiegel bekräftigt, daneben sind Siegler Ulrich Gryner, Bürgermeister, Hans Betz, Unterbürgermeister, Heinrich Hubler, Stadtammann, Hans Bess[e]rer, Hans von Heudorf ("Höwdorff") und andere Mitglieder des Rats. (Vgl. U 166 = Ausfertigung.)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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