Aschaffenburger Abschied Johann, Graf zu Nassau, Katzenelnbogen, Vianden und Diez, Herr zu Beilstein (Beyelstein), Cunradt, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg, Johann Georg, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg und Sonnenwaldt entscheiden nach dem Hinscheiden Ludwigs, Grafen zu Stolberg, ihres Vettern und "Vaters", in dem um das Erbe entstandenen Streit zwischen ihren Vetter und Schwager Christoffel, Dompropst zu Halberstadt, Grafen zu Stolberg und Königstein einesteils und Philipp, Grafen zu Eberstein, Dieterich Grafen zu Manderscheid und Ludwig, Grafen zu Löwenstein und Herrn zu Scharfeneck andernteils. Der Streit gründet sich auf ein Testament des Grafen Eberhardt von Königstein, das von Ludwig aufgenommen und von Kaiser Carl bestätigt wurde. Die Tagung findet statt zu Aschaffenburg. Die Verlesung von Eberhardts Testament ergibt, daß nach dem Tode Ludwigs, falls dieser keine ehelichen männlichen Nachkommen hinterläßt, Graf Christoffel in allen Graf- und Herrschaften Eberhardts in solidum substituiert werden soll. Diese Substitution verlangt der Graf von allen königsteinischen Tochtermännern, wogegen diese die vorherige Bestimmung und Erlegung der Ehesteuern vom successor Ludwig begehren. Ansprüche auf die Herrschaft Breuberg, die ebenfalls im Testament genannt ist, gestehen sie nicht zu. Die im Jahre 1548 aufgerichtete Stolberger Erbeinigung, auf die sich Graf Christoffel bezieht, erkennen die königsteinischen Tochtermänner wegen der dem Kurfürsten zu Mainz in dieser Sache vom Kaiser übertragenen Commission und anderen kaiserlichen "Schriften" nicht an. Von den Vergleichspunkten abgesehen behalten sich beide Teile ihre Ansprüche vor. In den Vergleich wird aufgenommen der Vollzug von Eberhardts Testament, die Aussteuerung der Töchter und die Einräumung des Hauses Königstein. Graf Christof wird schuldig gesprochen, den königsteinischen Tochtermannen die ihnen von Graf Ludwig versprochenen "Ehesteuer" 8000 fl. (1 fl= 15 Batzen = 60 Kr.) für eine Tochter entsprechend zuzusichern. Was bei Lebzeiten Ludwigs bereits bezahlt wurde, soll abgezogen werden. Die Verzugszinsen können die Tochtermänner auf gütlichem wie auf rechtlichem Wege zu erlangen suchen. Als Unterpfand für Aussteuern setzt Graf Christoffel den hessischen Pfandschilling ein für den halben Teil an der Herrschaft Eppstein, 22000 fl. mit 1100 fl. jährl. Zins. Der Pfandschilling soll weiter nicht belastet oder verpfändet werden. Genügt dieser Schilling nicht, so soll zu Ergänzug den Tochtermännern verschrieben sein: der königsteinische Teil an der Herrschaft Eppstein, der königsteinische Hof zu Schwalbach mit Zubehör, worüber eine besondere Spezifikation aufgestellt werden soll. Reicht das noch nicht, so soll die Grafschaft Königstein und Herrschaft Münzenberg als Lehen gelten. Die Aussteuer soll Christoffel in 3 Jahren bezahlen, die hessische Pension aber mit 5 fl. vom Hundert verzinst werden. Dagegen überlassen die Tochtermänner dem Grafen Christoffel seinen Erbanteil am Haus Königstein, der Grafschaft Königstein, der Herrschaft Eppstein und Münzenberg und was sonst aus Eberhardts Testament ihm gebührt. Seine Ansprüche auf Breuberg bleiben ihm gleichwohl ausdrücklich gewahrt. Für die 4000 fl., welche Philipp Graf zu Eberstein und Dithard Graf zu Manderscheid ihrem Schwager Christoffel vorgestreckt haben, will dieser die nötigen Versicherungen beschaffen. Die Tochtermannen behalten sich u. a. die Ansprüche auf die Weinsbergische Erbschaft vor. 3 Fertigungen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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