Hintergrund des Prozesses ist ein Konkursverfahren mehrerer Gläubiger gegen die Erben des Johann Wilhelm von Hasselt zu Hasselrath (Kr. Köln), der seinen Gläubigern Haus und Höfe zu Hasselrath, „Ohr“ und zum „Schwarzen Bongart“, der letztere im Gerichtsbezirk Grevenbroich gelegen, verpfändete. 1683 sprach das jül.-berg. Hofgericht den Gläubigern Snellen bzw. ihren Erben Mylius zu Köln ein Präferenzrecht auf den Bongartshof vor allen anderen Gläubigern zu (vgl. RKG 3874 (M 1116/2899)). Die Appellaten klagten (supplizierten) als damals nachgesetzte Gläubiger vor der Vorinstanz auf Rechnungsdarlegung der Appellanten über ihre Einnahmen aus dem Bongartshof. Die Vorinstanz stellte in ihrem Bescheid vom 10. April 1702 fest, daß die Appellanten noch 4000 Rtlr. Kapital, ferner 600 Rtlr. und 1396 Rtlr. an rückständigen Pensionen zu fordern haben. Sie sollten jedoch einen formalen Beweis für ihre Abzugsposten in Form einer Bescheinigung erbringen, „damit man gesichert sein möge, daß ihnen nichts pastirt werde, wodurch den minderjährigen Terschüren und anderen postponierten Hasselratischen Creditoren zu kurz geschehe“. Dagegen appellierten sie an das RKG. Das RKG bestätigt am 28. Sept. 1731 zum Teil das Urteil der Vorinstanz, urteilt jedoch abweichend, daß alle drei Schuldforderungen der Appellanten mit „harten species Reichstalern“ zu bezahlen seien, dies nicht aus dem Hof Ohr, sondern aus dem Bongartshof geschehen solle und die Appellanten Rechnung darlegen sollen über den Zeitraum, seitdem sie in den tatsächlichen Nießbrauch des Hofs gelangt sind, und über die von den Pächtern oder dem Schuldner empfangenen tatsächlichen, nicht nur nach Aussage der Pachtverträge vorgesehenen Einnahmen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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