(1) N 1337 (2)~Kläger: R. L., geb. Hornhard, Witwe des Oberamtmannes Heinrich Konrad Niemeyer zu Braunenbruch (3)~Beklagter: Graf Friedrich Wilhelm zur Lippe-Biesterfeld als Kurator (curator constitutus) seines Bruders, Graf Karl Ernst Casimir, und gräflich lipp. Landrentei zu Detmold (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Wilhelm Christian Rotberg 1783, 1783 ( Subst.: Lic. Friedrich Ernst Duill ( Lic. Johann Georg Karl Vergenius 1783 ( Subst.: Dr. Franz Karl von Sachs Prokuratoren (Bekl.): Dr. Wickh (1783) (5)~Prozessart: Mandati arresti sine clausula ut et citationis ad videndum se condemnari ad solutionem ex pecuniis apanagialibus arrestatis Streitgegenstand: Die Klägerin erklärt, 1774 habe Graf Karl Ernst Casimir zur Lippe-Biesterfeld von den Schlomischen (an anderer Stelle: Schlomen Itzigschen) Vormündern 1000 Rtlr. geliehen und zur Rückzahlung eine Anweisung auf seine Weihnachten 1775 fälligen Apanagegelder gegeben. Landrentmeister Germighausen habe diese Anweisung angenommen und sich, ebenso wie ihr Mann, selbstschuldnerisch für die Auszahlung verbürgt. Nachdem im Mai 1775 eine Mitteilung des Vaters des Schuldners, Graf Friedrich Karl August zur Lippe-Biesterfeld, eingegangen sei, er habe seinem Sohn die Verwaltung der Einnahmen entzogen und ihn unter die Kuratel seines 2. Sohnes, Friedrich Wilhelm, gestellt, habe, obwohl die Anweisung zu einer Zeit ausgestellt und akzeptiert worden sei, zu der der Schuldner noch verfügungsberechtigt gewesen sei, die lipp. Rentkammer die Summe daraufhin nicht ausgezahlt, woraufhin die Schlomischen Vormünder, da Landrentmeister Germighausen inzwischen bankrott gewesen sei, die selbstschuldnerische Bürgschaft ihres Mannes eingeklagt hätten. 1778 sei sie als dessen Witwe von der lipp. Kanzlei zur Auszahlung der 1000 Rtlr. plus Zinsen, zusammen 1232 Rtlr., verurteilt worden, wobei ihr der Regreß gegenüber dem Hauptschuldner vorbehalten worden sei. Während dieser bis zum Tode des Vaters die Apanagegelder nur auf dessen als des Empfangsberechtigten Anweisung erhalten habe, stünden ihm nach dem Tod des Vaters 3000 Rtlr. Apanagegelder aus eigenem Recht zu. Sie fordert Arrest auf diese Gelder und klagt auf Erstattung der von ihr gezahlten Summe daraus, nachdem gütliche Bitten um Auszahlung erfolglos waren. Die lipp. Kammer ließ mitteilen, aus den nächstfälligen Quartalsgeldern würden mandatsgemäß 1461 Rtlr. einbehalten werden. Beschwerden der Klägerin, daß de facto nur 1/4 der Summe einbehalten wurde. Oktober 1783 Mitteilung von Vergenius, der Fall sei verglichen, so daß das Verfahren zurückgezogen (renunciiert) werde. (6)~Instanzen: RKG 1783 (1774 - 1783) (8)~Beschreibung: 1,5 cm, 53 Bl., lose; Protokoll, in dem die Übergabe der Aktenstücke ohne Quadrangelangabe verzeichnet ist, 14 unquadrangulierte Aktenstücke, prod. zwischen 11. April und 11. Juli 1783, und ein (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale (Bl. 1 - 5), enthält außer dem das RKG-Protokoll einleitenden Termin vom 24. März 1783 alle auch dort aufgeführten Termine.