Zwischen Wilhelm, Graf zu Virneburg, für sich und seine Ehefrau Franziska von Rodemachern, einerseits und Gerhard, Herr zu Rodemachern, andererseits sollen alle Streitigkeiten auf einem Tag beigelegt werden mit Hilfe der beiderseitigen Freunde, nämlich des Wilhelm von Loën, Herr zu Jülich und Graf zu Blankenheim, und des Dietrich, Graf zu Manderscheid, Herr zu Schleiden. Es ist von diesen festgelegt worden, daß jede Partei zwei Vertrauenspersonen benennt, nämlich Wilhelm und Franziska den Gerlach von Breitbach und den Heinrich von Gummersbach und Gerhard den Friedrich, Herr zu Clerf (Clerve), und Wilhelm von Püttlingen (Pulingen), Herr zu Düdelingen, Ritter. Diesen vier Unterschiedsleuten sollen in sechs Wochen zu Prüm am Montag nach St. Remigiustag (Okt. 3) die jeweiligen Forderungen unterbreitet werden, worauf sie innerhalb eines Vierteljahres, nämlich bis zu drei Wochen nach dem Martinstag (Nov. 11), eine Entscheidung treffen sollen. Falls die Unterschiedsleute sich über irgendwelche Punkte nicht einigen können, sollen sie für die Entscheidung den Rat des Wilhelm von Loën und des Dietrich, Graf zu Manderscheid, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung der Schiedsleute soll dann für alle beteiligten Parteien bindend sein. Falls einer der Unterschiedsleute stirbt, soll die betreffende Partei ersatzweise einen neuen benennen. Die drei streitenden Parteien haben gelobt, den Schiedsspruch anzuerkennen. Sie haben die Urkunde daher besiegelt und mit ihnen die beiden Oberschiedsrichter. Falls einer der beiden gräflichen Oberschiedsrichter zwischenzeitlich verstirbt, sollen die Unterschiedsrichter entscheiden. Die Unterschiedsrichter haben ebenfalls gesiegelt und versprochen, ihre Pflichten zu erfüllen. Sr.: Wilhelm, Graf zu Virneburg, Franziska von Rodemachern, Gerhard, Herr zu Rodemachern, Wilhelm, Graf zu Loën, Dietrich, Graf zu Manderscheid, sowie die vier Unterschiedsrichter. Ausf. Pap. - 9 aufgedr. Sg., 1, 2, 3, 4, 6, 7 ab, 5 besch., 8 und 9 mäßig gut erhalten - Rv.