1) Papst Urban [V.] hat einst auf Bitten des Priesters Werner von Oppenheim, Rektor der Pfarrkirche in Wolfskehlen (Woluislelin) in der Mainzer Diözese, dessen Verfahren gegen Heinrich genannt Schonbecher über diese Pfarrkirche dem Peter de Auxeyo, Doktor der Leges, päpstlicher Kaplan und Palastauditor, zur Entscheidung übertragen. Nachdem Heinrich einen Termin vor dem Auditor versäumt hatte, bat Werner um einem weiteren Termin, und als Heinrich wiederum nicht erschien, bat er Heinrichs Bevollmächtigten, den Kurienprokurator Magister Johann von Montabaur (de Monteboure), zu laden. Bei einem dritten Termin legten dann vor Peter für Heinrich dessen Bevollmächtigter Johann und für Werner dessen Bevollmächtigter Magister Hermann von Vreden (de Vreden), gleichfalls Kurienprokurator, ihre Streitschriften vor. Für Werner trug darin dessen Bevollmächtigter vor, Werner sei durch den rechtmäßigen Patron auf die nach dem Tod des letzten Inhabers Nikolaus genannt von Kronberg (de Cromeaberg) vakante Pfarrkirche präsentiert und anschließend rechtmäßig sowohl investiert als auch in den körperlichen Besitz eingewiesen worden. Dann jedoch sei er durch den erwähnten Heinrich sowie durch Burkhard (Reghard), Heinrich, Hertwig (Hewicwic) sowie durch Christine, die Witwe des verstorbenen Ritters Burkhard (Reghard) von Wolfskehlen (Woluiskelin) vor dem Propst von St. Viktor außerhalb der Mauern zu Mainz verklagt worden. Trotz eingelegter Appellation an den apostolischen Stuhl habe des Propsts beauftragter Richter Friedrich, Kantor des Stifts in Aschaffenburg Mainzer Diözese, im März 1365 durch ein angebliches Urteil gegen Werner entschieden und diesen auch zu 100 Gulden in Gold Verfahrenskosten verurteilt. Für Heinrich dagegen bat dessen Bevollmächtigter Johann um Bestätigung seines rechtmäßigen Besitzes der Pfarrkirche. Auf Bitten Hermanns wurde daraufhin Johann durch einen päpstlichen Kursor geladen und leistete vor Peter den Kalumnieneid. Weil Johann danach einen Termin versäumte, seine Gründe vorzutragen, wurde er auf Bitten Hermanns durch Peter für säumig erklärt. Nun verließ Peter aus rechtmäßigen Gründen die römische Kurie und Papst Urban V. übertrug das Verfahren an Johannes Robinelli, päpstlichen Kaplan und Palastauditor, den Aussteller dieses Schriftstücks. Dieser lud auf Bitten von Werners neuem Bevollmächtigen Magister Johannes Guidensberg, ebenfalls Kurienprokurator, erneut Johann vor, damit dieser Heinrichs Gründe vorlegte. Jetzt erschien für Heinrich dessen neuer Bevollmächtigter Magister Nikolaus de Cornu, ebenfalls Kurienprokurator. Nach mehreren Terminen, bei denen erneut Säumnis festgestellt werden musste, hat jetzt in Gegenwart beider Bevollmächtigter Johannes Robinelli mit Rat seiner beiden Besitzer ein endgültiges Urteil gefällt. Das zugunsten Heinrichs ergangene Urteil ist nichtig, weil es nach erfolgter Appellation an den apostolischen Stuhl ergangen ist. Werner soll wieder in den körperlichen Besitz der Pfarrkirche eingewiesen werden, Heinrich die Verfahrenskosten bezahlen. Daraufhin erschien Heinrich selbst vor dem Auditor und erklärte sich mit diesem Urteil, der Besitzeinweisung für Werner und der Zahlung der Verfahrenskosten einverstanden, sofern ihm nur gestattet werde, in der Hauptsache sein Recht zu erweisen. Daraufhin ließ der Aussteller das vorliegende Schriftstück durch den nachbenannten Notar verfertigen. 2) Auf Bitten des Nikolaus lud Johannes Robinelli daraufhin Hermann erneut vor und legte, als dieser erschien, die Verfahrenskosten auf 40 Florentiner Gulden in Gold fest, deren Bezahlung Hermann eidlich namens seines Auftraggebers zusagte. Ferner entschied Johannes Robinelli auf Bitten des Nikolaus, Werner oder sein Bevollmächtigter sei binnen zwei Monaten, nachdem ihm dieses Endurteil mitgeteilt wurde, in den körperlichen Besitz der Pfarrkirche Wolfskehlen einzuweisen und solle gleichzeitig die Zahlung der Verfahrenskosten empfangen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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