Friedrich Wilhelm, König in Preussen, belehnt Caspar Adolf v. Romberg zu Bladenhorst und Brüninghausen mit der Zivil- und Kriminaljurisdiktion über seine im Gericht Castrop gelegenen Güter, soweit sie vom Zutphenschen Lehen herrühren. In Vertretung Caspar Adolfs erfolgt die Belehnung an dessen Bevollmächtigten den Commissionsrat und Advocat Joh. Heinr. Hopmann in Gegenwart "unseres clev.- märkischenn Regierungspraesidenten Emilius Albert Carl Freiherrn von Foerder u. Geheimen Regierungsraths Reinhard Friderich von Schlechtendahl als Lehnmänner". Hopmann leistet in Vertretung den üblichen Lehnseid.