Zehnten in Hoetmar, Enniger und Freckenhorst. d) Instrumentum publicum continens questiones et decisiones in Betreff des Zehntlandes, wann es nicht besaamet wird (1544). e) Urteilsspruch in Betreff der Zehntpflicht behuf der Mutter und Konvents zu Mariendahl anders Nising genannt (1522). f) Vorhandensein ist zu überprüfen! g) Erneuertes Zehntregister von 1738 nebst tabellarischem Verzeichnis, wonach der Kornzehnt pro 1811 bezahlt wurde, sowie Blutzehntregister bis 1811.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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