Matrikel über 1) die zu öffentlichen Zwecken bestimmten Gebäude der inländischen Stiftungen, Gemeinden und anderer Corporationen und Privaten; 2) die der Hofdomänenkammer, dem vormals reichsständischen Adel und dem ritterschaftlichen Adel zustehenden, bis zur allgemeinen Einführung der Besteuerung steuerfrei gewesenen Schloßgebäude, Schloßgärten und Parks; 3) die als Besoldung verliehenen, nicht dem Staat gehörigen Grundstücke und Gefälle