Ritter Jörg zur Leyen und zu Oelbruck, Trierischer Marschall und Amtmann, Herr Johann von der Neuwerburgh, samt dem Vogt zu Cochem, (Coychme), schlichten den Streit zwischen dem Abte Hermann von Bochum und der Gemeinde nebst Heimbürgern zu Mesenich andererseits wegen des Holzungsrechts und der Teilung des Holzes aus dem gemeinen Walde daselbst, indem die Parteien zur Beobachtung der in dem Mesenicher Weistum vom 13. Januar 1507 enthaltenen Vorschriften verpflichten und insbesondere festsetzen, dass der abteiliche Schultheiß nicht weiter als zum Baue des Hofes und der "Kulturen" in der Mesenicher Gerechtigkeit "da vier, fünf oder sechs Stämme umher beieinander stehen" und am "unschädlichsten" und äußersten Teile des Waldes haunlassen dürfe, auch dass im Herbst zu Brandholz zu bestimmte Holzgattungen, unter möglichster Schonung, des Eichenstammes Seitens des Schultheißen für die Gemeinde, zu verwenden seien.