Streit um die Jurisdiktion zu Wissen an der Sieg. Der Kläger beansprucht die Oberlehns- und Landesherrschaft (Lehnsgerechtigkeit und „superioritas“) über das halbe Dorf, Kirchspiel und Gericht Wissen, das die Beklagten von ihm zu Lehen tragen. Er benenne den Schultheißen und drei Schöffen aus den Bewohnern jenseits der Sieg. Das Gericht sei für das ganze Dorf und Kirchspiel Wissen in Zivil- und Strafsachen zuständig. Appellationsinstanz sei nicht Wildenburg, sondern das kölnische Obergericht. Straftäter würden zum Haus des kurkölnischen Amtmanns zu Schönstein (bei Wissen) gebracht. Die Auseinandersetzungen wurden dadurch ausgelöst, daß Jobst Heinrich von Mühlenthal zu Wissen, der inzwischen im Gefängnis von Wildenburg gestorben ist, seinem säumigen Pächter ein Pferd pfändete. Mühlenthal sei wegen Malefizsachen zu Bonn angeklagt worden. Die Beklagten von Hatzfeldt ließen diesen jedoch verhaften und nach Wildenburg führen. Ludwig Heinrich von Hatzfeld habe ferner friedbrüchigerweise Soldaten nach Schönstein entsandt, um Hermann Ludwig Ruderstorff, den wildenburgischen Schultheißen und Bürgermeister im Kirchspiel Wissen, verhaften zu lassen, was allerdings der Amtmann zu Schönstein verhindern konnte. Die Beklagten von Hatzfeldt behaupten, sie und ihre Vorfahren hätten das Recht, kölnische lehnbare Untertanen zu Wissen nach Wildenburg und Friesenhagen (w Freudenberg) zitieren zu lassen und dort zu richten. Die Herrschaft Wildenburg und das Kirchspiel sowie Gericht Friesenhagen sind immediat dem Kaiser unterworfen. Zu Wildenburg gehört das halbe Gericht Schönstein.
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Streit um die Jurisdiktion zu Wissen an der Sieg. Der Kläger beansprucht die Oberlehns- und Landesherrschaft (Lehnsgerechtigkeit und „superioritas“) über das halbe Dorf, Kirchspiel und Gericht Wissen, das die Beklagten von ihm zu Lehen tragen. Er benenne den Schultheißen und drei Schöffen aus den Bewohnern jenseits der Sieg. Das Gericht sei für das ganze Dorf und Kirchspiel Wissen in Zivil- und Strafsachen zuständig. Appellationsinstanz sei nicht Wildenburg, sondern das kölnische Obergericht. Straftäter würden zum Haus des kurkölnischen Amtmanns zu Schönstein (bei Wissen) gebracht. Die Auseinandersetzungen wurden dadurch ausgelöst, daß Jobst Heinrich von Mühlenthal zu Wissen, der inzwischen im Gefängnis von Wildenburg gestorben ist, seinem säumigen Pächter ein Pferd pfändete. Mühlenthal sei wegen Malefizsachen zu Bonn angeklagt worden. Die Beklagten von Hatzfeldt ließen diesen jedoch verhaften und nach Wildenburg führen. Ludwig Heinrich von Hatzfeld habe ferner friedbrüchigerweise Soldaten nach Schönstein entsandt, um Hermann Ludwig Ruderstorff, den wildenburgischen Schultheißen und Bürgermeister im Kirchspiel Wissen, verhaften zu lassen, was allerdings der Amtmann zu Schönstein verhindern konnte. Die Beklagten von Hatzfeldt behaupten, sie und ihre Vorfahren hätten das Recht, kölnische lehnbare Untertanen zu Wissen nach Wildenburg und Friesenhagen (w Freudenberg) zitieren zu lassen und dort zu richten. Die Herrschaft Wildenburg und das Kirchspiel sowie Gericht Friesenhagen sind immediat dem Kaiser unterworfen. Zu Wildenburg gehört das halbe Gericht Schönstein.
AA 0627, 971 - Nachtrag 73
AA 0627 Reichskammergericht, Teil II: C-D
Reichskammergericht, Teil II: C-D >> 1. Buchstabe C
1619
Enthaeltvermerke: Kläger: Erzbischof Ferdinand von Köln Beklagter: Heinrich Ludwig, brandenburgischer Obrist, Wilhelm Bastian, mainzischer Rat und Amtmann auf dem Eichsfeld, und Franz Wilhelm, kölnischer Kammerjunker, Brüder und Vettern von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Konrad Lasser (1619) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Sibald Stockhamer (1620) Prozeßart: Mandati der pfandung Jobst Henrichen von Müllenthall verstrickung betreffendt Instanzen: RKG 1619/20 (1376 - 1620) Beweismittel: Lehnbrief vom 26. Feb. 1616 über die Belehnung der Brüder Wilhelm von Hatzfeldt zu Weisweiler, Sebastian von Hatzfeldt zu Krottorf und Franz Wilhelm von Hatzfeldt sowie ihres unmündigen Vetters Johann Adrian von Hatzfeldt zu Wildenburg mit dem halben Dorf, Kirchspiel und Gericht zu Wissen unter anderem durch Ebf. Ferdinand von Köln (6f.). Lehnbriefvom 24. Juli 1589 über die Belehnung des Hermann von Hatzfeldt zu Wildenburg, Drost zu Balve und Schönstein, mit dem Haus (und halben Gericht) Schönstein mit Gerechtsamen durch Ebf. Ernst von Köln (64f., Kloft, Reg. Nr. 1919). Urkunde des Hermann Herrn zu Wildenburg, seiner Frau Elsa und ihre Söhne Johann, Hermann, Otto und Heinrich von 1376 betr. den Hof zu Alzen (66f., Kloft, Reg. Nr. 107). Pfandverschreibung des Johann Herrn zu Wildenburg von 1408 (68f.). Ebenso von 1415 (70f., Kloft, Reg. Nr. 208). Brief des Rentmeisters zu Windeck von 1529 an die Brüder Johann und Hermann von Hatzfeldt und an Godart, Sohn des verst. Jürgen von Hatzfeldt, alle Herren zu Wildenburg (72). Liste über Hinrichtungen von Leuten aus dem Kirchspiel Wissen ”auf der Morenbach“ (73f.). Gründungsurkunde der Bergwerksbruderschaft der schönsteinischen und wildenburgischen Untertanen zu Wissen von 1472 (76f.). Brief des Grafen Adolf von Sayn an seinen Getreuen von Hatzfeldt zu Wildenburg betr. Appellation vom Gericht Wissen an die Herren von Wildenburg (78). Originale Einladung zum kurkölnischen Landtag an Hermann von Hatzfeldt, Drost zu Balve, Herrn zu Wildenburg und Schönstein, kurköln. Rat von 1596 und 1597 (81 - 88). Originale Schreiben des Grafen Eberhard zu Solms, Landdrost in Westfalen von 1597/98, 1595 (89 - 92). Originale Steuerbescheide von 1605 - 1607 für Franz von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein (93 - 95). Schreiben Kaiser Karls V. von 1551 (106 - 108) und Kaiser Ferdinands I. von 1558 und 1559 (109 - 112) an Johann bzw. Ludwig, Dam, Johann und Georg von Hatzfeldt zu Wildenburg betr. Kriegsdienst bzw. Kontributionen der Ritterschaft und des Adels des Rheinischen und Wetterauischen Kreises (109 - 112) sowie andere Dokumente bzgl. Reiterdienst der Herren von Hatzfeldt (113 - 150). RKG-Mandat vom 12. Feb. 1561 in Sachen fiskalischer Prokurator Dr. Jakob Huckell ./. Georg Hatzfeldt den Älteren betr. Reiterdienst (123 - 125). Urkunde des Erzbischofs Ernst von Köln vom 29. Jan. 1590 über den Lehnsvertrag vom 24. Juli 1589 (151f.). Lehnsbrief des Erzbischofs Dietrich von Köln von 1420 über die Belehnung des Goddert von Hatzfeldt gen. Ruwe mit Dorf, Kirchspiel und Gericht Wissen (153, Kloft, Reg. Nr. 221). Jül.- hessischer Vertrag von 1497 und weitere Aktenstücke aus einem Prozeß in Sachen Graf zu Sayn und Wittgenstein ./. von Hatzfeldt zu Wildenburg betr. Mandati poenalis die Steuer belangendt (154 - 156, 167 - 169). Privileg Kaiser Maximilians II. vom 25. Okt. 1575 für die Gebrüder und Vettern Ludwig, Heinrich, Georg und Hermann von Hatzfeldt betr. die reichsunmittelbare Herrschaft Wildenburg (157 - 160, Kloft, Reg. Nr. 1710). Bestätigungsprivileg Kaiser Rudolfs II. vom 13. Aug. 1594 für die Vettern Heinrich, Hermann, Wilhelm, Bernhard und Sebastian von Hatzfeldt (161 - 165, Kloft, Reg. Nr. 2014). Liste mit Regesten von Urkunden, die Jorgen, Johann und Godert von Hatzfeldt 1491 dem Grafen von Sayn vorgelegt haben (171). Beschreibung: 5,5 cm, 172 Bl., lose; Prot. fehlt, 66 Aktenstücke, darunter Q 33 - 37, prod. 1. Juli, 3. Dez. und 10. Dez. 1619, 3. Feb., 28. März, 13. Juni und 20. Sept. 1620. Zu den Urkunden vgl. Jost Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt-Wildenburg zu Schönstein/Sieg (Inventare nichtstaatlicher Archive, Bde. 18 und 28), Köln 1975 und 1984.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:34 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
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- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil II: C-D (Bestand)
- 1. Buchstabe C (Gliederung)