Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er, namentlich zur Mehrung der Freundschaft seiner Landsassen, Diener und "verwanten", zwischen seinen "rethen vogt zu Moßbach und lieben getruwen und besondern" Hans von Stettenberg und dessen Ehefrau seinerseits und Anselm von Eicholzheim und dessen Ehefrau eine Ehe dahin beredet hat, dass der ersteren Sohn Philipp von Stettenberg deren Tochter Elisabeth von Eicholzheim heiratet. Sobald Philipp 18 Jahre alt ist, soll er Elisabeth zur Frau nehmen und die Ehe vollziehen, es sei denn, ihre Verwandten raten, "solch bysloffen lenger solt verzogen werden". Anselm soll seiner Tochter 400 Gulden Zugeld geben und sie gebührlich mit Kleidern, Kleinodien und Hausrat versehen, Hans von Stettenberg das Zugeld mit 400 Gulden widerlegen. Philipp soll seiner Ehefrau dazu eine Morgengabe von 1.000 Gulden reichen. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Anlage von Wittum und Morgengabe zu 5% Zins, zur Nutzung und Erbfolge der Heiratsgelder sowie Kleinodien und Hausrat, zu Nachkommen, Erbgang und Wiederverheiratung, zur Ausnahme von Geld, Pferden und Heergewäte, zum vorzeitigem Tod eines Ehepartners vor Vollzug der Ehe und der Hinfälligkeit des Vertrags sowie zu einer Pön von 400 Gulden bei Verstoß gegen die Beredung aus nichtigen Gründen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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