citationis uff den landtfrieden cum mandato de restituendo. Verweigerter Schutz des Hauses des Klägers am Leipziger Markt vor gewalttätigen Übergriffen und Zerstörung durch Einwohner der Stadt Leipzig. Der Kl. behauptet, im Jahre 1593 hätten sich auf dem Markt in Leipzig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen "etliche aufrührische, landtfriedtbrüchische vögell unnd gesellenn" versammelt und sein Haus gewalttätig angegriffen und versucht, in das Haus einzudringen; schließlich hätten sie das Haus geplündert und Handelsware und Kunstwerke zerstört. Obwohl die Bekl. durch öffentlich angeschlagene Zettel von den beabsichtigten Übergriffen gewußt und dem Kl. auf dessen Ersuchen Schutz zugesichert hätten, seien er, seine Familie und sein Haus von Seiten der Bekl. nicht geschützt worden. Der Kl. ist der Ansicht, die Vorfälle seien "in einer solcher statt teutscher nation unerhort" und von den Bekl. gebilligt worden. Durch das Mandat des RKG werden die Bekl. verpflichtet, dem Kl. sämtliche ihm abgenommene Sachen zurückzugeben oder Schadensersatz zu leisten. Die Bekl. und der Int. rügen die Zuständigkeit des RKG.

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Sächsisches Staatsarchiv
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