Hans Heinrich von Heusenstamm (Heusenstain), kurmainzischer Erbmarschall, Rat und Amtmann zu Dieburg, verkauft an Reinhard von Gemmingen, kurpfälzischen Rat, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bischofs von Speyer als Lehnsherrn, das Schloss Hornberg samt den dazugehörigen Dörfern Neckarzimmern und Steinbach sowie den freieigenen, nicht in das speyrische Lehen gehörigen Hof Stockbronn (Stockbrunn) "mit aller undt ieder oberigkeit und gerechtigkeit, ohngemeßenen frondinsten, renten, guelten, zinßen, wälden, hagen, jagen nach hoch und nider wildtpret, auch allerley waidtwerck allein zue treiben, wassern, waiden, ackern, wiesen, weinbergen, muehlen, werth und fischereyen im Neckher, zuemal nichts außgenommen (ausserhalb der zenth uff beiten dörffern Zimmern undt Stainbach, aber daß schloß Hornberg undt hoff Stockbrunn gehören nit in die zenth), unter undt über der erden, gesucht undt ohngesucht, wie daß zum hauß Hornberg gehörig, undt biß dahero darzue genoßen und gebraucht worden oder werden können", dazu allem Hausrat, Fahrnis, Frucht- und Weinvorräten, Pferden und anderem Vieh in einem "bußkauff" um 58.000 Gulden (den Gulden zu 60 Kreuzer oder 15 Batzen) einschließlich Weinkauf. Der Verkäufer verpflichtet sich, den lehnsherrlichen Konsens des Speyrer Bischofs in der Weise zu erwirken, dass, falls "der kauffer sampt seinen descendenten undt in mangelung oder uff abgang derselbigen noch vier heupter seiner agnaten in linea collatarali und deren nachkommling, alle manlichs geschlechts, hiermit zum stam- undt mannlehen belehnet werden möchten". Danach wird er dem Käufer das Haus Hornberg übergeben, die Untertanen zur Huldigung und zum schuldigen Gehorsam anweisen sowie alle dazugehörigen Urkunden, Verschreibungen, Register, Zinsbücher und sonstigen Dokumente ausliefern. Die Kaufsumme ist in folgender Weise zu entrichten: 5000 Gulden zur anstehenden Frankfurter Fastenmesse, 10.000 Gulden zu Pfingsten 1612, weitere 1000 Gulden bis nächste Pfingsten [1612] und 7000 Gulden zu Pfingsten 1613, alles in barem Geld; für die restlichen 35.000 Gulden übernimmt der Käufer Schulden des Verkäufers und verpflichtet sich, diese pünktlich zu verzinsen und die Obligationen nach erfolgter Ablösung auszuhändigen. Da den übernommenen Schulden unterschiedliche Münzsorten zugrunde liegen, ist der Käufer befugt, eventuell auftretende Abweichungen von der neuen Münzordnung auf den Kaufpreis anzurechnen, muss aber auch allfällige Überschüsse erstatten. Der Verkäufer leistet Währschaft. Für den Fall, dass Freiherr [Leopold] von Strahlendorff, gewesener Reichsvizekanzler des Kurfürsten zu Mainz, "über den kauff deß hauß Hornbergs undt abstandt von dem reichslehen Dorheimb vor diesem gethanen ausspruch der gebüer würcklich nachsetzen undt innhalt derselbigen" 75.000 Gulden bezahlen sollte, wird vereinbart, dass der Käufer solches innerhalb der nächsten beiden Jahre zulassen wird, sein Retensionsrecht aber gegebenenfalls solang gewahrt bleiben soll, bis alle ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb Hornbergs entstandenen Auslagen und Kosten samt Zinsen erstattet sind. Diese Urkunde wird doppelt ausgefertigt.