Hintergrund des Verfahrens ist ein in Sachen Daniel Piatto und Jean Baptiste Labello ./. Konrad von der Recke ergangener Bescheid des Kurfürsten gegen die Appellaten. Die Ausführung dieser wegen einer Verfügung in dem Testament des Vaters über eine als „Notpfennig“ bezeichnete Rente und eine Ehesteuer von 1000 Rtl. erlassenen Anordung erfolgte durch eine von dem Appellanten ausgeführte Pfändung. Der Grund der zweiten Appellation an das RKG ist eine angebliche Revision des Bescheids und eine gegen ihn eingeleitete Untersuchung der Regierung zu Düsseldorf. Ein dazu erstellter Bericht enthält nach Ansicht des Appellanten unwahre Behauptungen über ihn. Er verteidigt sich gegen den Vorwurf dieses von Kommissaren erstellten Berichts, entgegen der katholischen Religion oder der Augsburgischen Konfession das Abendmahl empfangen zu haben. Dies sei gemäß der Religionsvorschrift in seiner Pfarrkirche in Uentrop im Amt Hamm geschehen. Außerdem streitet er den Vorwurf ab, an dem Tod eines neugeborenen Kindes der Appellaten schuldig zu sein. Die Appellaten verweisen auf ein Fristversäumnis bei Einreichung der Berufung an das RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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