Schuldrecht gegenüber Territorialherren, Verpfändung von Ämtern. Der Vorfahr der Kläger, Lutter Quadt zu Tomberg und Landskron, hatte 1454 bzw. 1456 dem Kölner Erzbischof insgesamt 8042 Goldgulden geliehen und dafür die Hälfte der Ämter Sinzig und Remagen verschrieben bekommen, um daraus die Zinse, Amtsgeld und einige weitere Einnahmen zu erheben. Die vom Domkapitel bestätigte Verpfändung enthielt den Zusatz, daß, sollten die von Jülich an Köln verpfändeten Ämter von Jülich eingelöst werden, diese Löse erst erfolgen sollte, nachdem die Pfandinhaber die ihnen zustehenden Gelder erhalten hätten oder sie durch andere Pfänder gesichert wären. Die Klage richtet sich dagegen, daß, nachdem die Ämter 1560 eingelöst worden waren, die Kläger mit ihren Forderungen zur Liquidation vertröstet wurden. Sie machen insgesamt 19088 Goldgulden geltend. Der kurfürstliche Prokurator wendet Nichtzuständigkeit des RKG als 1. Instanz ein und verweist auf die Austräge als rechtmäßige 1. Instanz, sofern der Kurfürst nicht selbst auf diesen Weg verzichte. Er erklärt ferner, Ladung und Prozeß hätten nur dem jeweils beklagten Kurfürsten gegolten, nach einer Neuwahl aber müsse das Verfahren jeweils neu eingeleitet werden. Die Kläger dagegen erklären, die Klage müsse auch auf die Amtsnachfolger übergehen. Das RKG forderte in verschiedenen Urteilen zur Litiskontestation und zum Eingehen auf bestimmte Klagepunkte auf. Zwischen 1631 und 1721 ruhte das Verfahren und wurde dann von einem Erben Quadts wieder aufgenommen. In der Folge wurde erneut über die Berechtigung, die Amtsnachfolger durch Citatio ad reassumendum zu laden, sowie darüber, wer berechtigter Quadtscher Erbe sei, gestritten. Das Protokoll endet mit einem Completum-Vermerk vom 9. Februar 1798.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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