Graf Adelhard und sein Sohn Heinrich haben zu Ehren der Gottesmutter Maria, Johannes des Täufers und des Märtyrers Blasius ein Kloster (monasterium) in dem Ort Oberstenfeld (Oberestenuelt) erbaut, wofür er einen Teil seiner Güter und seiner Dienstleute nach dem Recht der vornehmsten Mainzer Dienstleute, sowie andere Leibeigene, zum Heil seiner Seele und der seiner Eltern freiwillig gegeben hat. Und damit nicht von irgendjemand in Zukunft der Gottesdienst daselbst abgestellt wird, hat er mit Rat seiner Freunde dieses Kloster (cenobium) mit allem Zubehör, dem jetzt übertragenen und bis dahin übergebenen zur Zeit des ¿ Erzbischofs Siegfried dem erzbischöflichen Stuhl zu Mainz übergeben, damit es ohne Widerspruch zum Altar des hl. Martin übergeben werde. Er hat auch festgesetzt, was von dem genannten Erzbischof bestätigt wurde, daß die daselbst versammelten Klosterfrauen, wenn eine Äbtissin stirbt, das Recht haben, sich eine neue Äbtissin zu wählen. Außerdem ist festgesetzt, daß keine Äbtissin dieses Klosters etwas von dessen Gütern einem Weltlichen übergeben darf. Über die Wahl des Vogts ist bestimmt, daß derjenige, den die Äbtissin mit Rat der Schwestern und der Hausgenossen (familia) zur Verteidigung des Klosters für geeignet befindet, daß sie diesen ohne Einspruch von irgendjemanden wählen darf. Diesem Vogt wird zugelassen, daß er dreimal im Jahr sich mit den Hausgenossen des Klosters bespricht, wozu er mit 12 Pferden kommen darf. Wenn dieser Vogt dem Kloster, der Äbtissin oder den Hausgenossen Schmach oder Unrecht antut, hat die Äbtissin das Recht, diesen mit Hilfe des Bischofs und des Rats der Schwestern abzuschaffen und sich einen anderen, geeigneteren zu wählen. Dem Erzbischof soll die Äbtissin, wenn er über die Alpen reist, ein Pferd mit zwei Säcken voll Mehl schicken; weitere Dienste soll er nicht verlangen. Wenn ein Erzbischof die Rechte des Klosters einschränken will und er davon, von der Äbtissin ermahnt, nicht ablassen will, ist die Äbtissin berechtigt, dies dem König zu klagen und, wenn dieses nichts nützt, sich an den apostolischen Stuhl zu wenden, damit er durch dessen Vollmacht gezwungen wird, vom begonnenen Unrecht abläßt. Nach einem auf Pergament in Urkundenform ausgefertigten Aufsatz, welcher den Schriftzügen nach nicht vor dem 12. Jahrhundert geschrieben sein kann. An dem Pergamentblatt ist ein leinenes Säckchen befestigt, in welchem sich ein länglich rundes Siegel befindet, woraus die Enden einer abgerissenen Siegelschnur hervorsehen. Es hat die Umschrift: SIFRIDVS ARCHIEPISCOPVS MAGVNTINENSIS. Dass ein wirkliches Original der Urkunde in ihrer vorliegenden Fassung nie vorhanden gewesen sein kann, ist schon von David Friedrich Cless: Versuch einer kirchlich-politischen Landes- und Cultur-Geschichte von Würtenberg bis zur Reformation, Tübingen, Gmünd und Stuttgart 1806-1808, Bd. 1, S. 594, nachgewiesen, indem der als verstorben darin bezeichnete Erzbischof Siegfried von Mainz erst von 1059¿1084 auf dem erzbischöflichen Stuhl saß. Auch weiß wenigstens die nachfolgende echte Urkunde des Klosters vom Jahr 1244, sowie alle späteren, durchaus nichts von dessen unmittelbarer Unterordnung unter den Erzbischof zu Mainz, vielmehr erscheint es stets in der Abhängigkeit von dem ordentlichen Diözesanbischof zu Speyer. Über die Unechtheit der Urkunde kann auch verglichen werden: Karl Pfaff, Geschichte des adelichen Fräuleinstiftes Oberstenfeld. In: Württembergische Jahrbücher 1840, Heft 2, S. 319-346. Zum Beweis der augenfälligen Unechtheit des erwähnten Siegels, sofern es nach dem Vorangeschickten noch nötig ist, wird es genügen anzuführen, dass es mit der von Stephan Alexander Würdtwein, Nova subsidia diplomatica ad selecta iuris ecclesiastici Germaniae et historiarum capita elucidanda, Heidelberg 1781-1792, Bd. 1, Tab. V, zu S. XXVI. mitgeteilten, nach dessen Versicherung gleichmäßig mit sechs erhaltenen echten Siegeln des Erzbischofs Siegfried von Mainz übereinstimmenden Abbildung auch entfernt keine Ähnlichkeit hat.