1425 November 28 – Der gekorene und bestätigte Bischof Johann beschwört
die ihm vom Domkapitel vorgelegten Artikel. Das "vormiddest den ersamen gemeyne
Capitels heren der zelven Kerken", welches im Abdruck der Mitteilungen 2.
Jahrgang S. 353 weggeblieben ist, steht für den Passus im Iuramentum Henrici
episcopi (ebenda S. 349): "propositis nobis per honorabilis viros dominos
Wilbrandum decanum et capitulum dicte ecclesie articulis infrascriptis." –
Artikel 1. Der Bischof schwört Gott, St. Peter, den Kirchenpatronen und dem
Kapitel, die alten und statutengemäßen Gewohnheiten und Rechte der Kirche und
des Kapitels, der Kollegien, Klöster, Kirchen von Stadt und Stift und der
geistlichen Personen nach Vermögen zu beschützen und zu erhalten. – Artikel 2.
Desgleichen, die Festungen, Schlösser, unbeweglichen Güter, bischöflichen und
kirchlichen Besitzungen, insbesondere auch die bischöflichen Tafelgüter
innerhalb und außerhalb der Stadt ohne Genehmigung des Kapitels nicht zu
versetzen, vielmehr versetzte Stücke, so viel möglich, wieder einzubringen. –
Artikel 3. Desgleichen, keine Drosten, Amtleute und Vögte anzustellen, ohne daß
sie vorher in Gegenwart einiger Domherren das eidliche Versprechen abgegeben,
die Festungen und Schlösser zu des Bischofs, des Kapitels Handen "unde to
behoff des ganzen landes" (Zusatz im Vergleich mit dem Iuramentum Henrici
episcopi) und in keinem Stücke zu alienieren. Hier folgt noch ein größerer
Zusatz, welcher allerdings nicht zu denjenigen gehört, welche nach Stüves
Ansicht die vorliegende Capitulation zu einem wahren Landesvertrage machen:
"unde wy en solen nyne ammetlude zetten ane de gene, de bynnen deme gestichte
geboren unde wonachtich zind, it en were, dat wy vede hadden, zo mochte wy
ammetende zetten na rade de Capitels; duchte aver de Capitele, manschape unde
stade to Osenbrugge, dat der ammetlude welich nyht nutte were, den zolde wy
entsetten unde na rade des capitels eynen anderen kezen." Beim Tode, bei
lebensgefährlicher Krankheit, bei langwieriger Abwesenheit oder bei Absetzung
des Bischofs sollen die Amtleute dem Domkapitel die Festungen und Schlösser
"unvarpandet zunder upslach" überantworten und übergeben "to behoff des landes"
(wiederum Zusatz). Die von ihm ausgestellten Urkunden, welche die eidlichen
Versicherungen enthalten, sind vom Kapitel aufzubewahren. – Artikel 4.
Gleichfalls sollen die Tor- und Turmwächter vereidigt und diese Eide ebenfalls
vom Kapitel aufbewahrt werden. Bei Absetzung von Amtleuten, Tür- oder
Torwächtern haben die Nachfolger dieselben Eide zu leisten. – Artikel 5. Auch
die Burgmannschaft soll gegenwärtig und künftig den Huldigungseid leisten zu
des Bischofs und Kapitels Hand, damit ihnen keine Gelegenheit gegeben werde,
die Schlösser zu entfremden oder zu entziehen. – Artikel 6. Weder der Bischof
selbst, noch seine Vögte und Amtleute sollen Kapiteln, Klöstern oder Kirchen,
der Stiftsmannschaft oder der Stadt Osnabrück ohne Rat und Genehmigung des
Kapitels, "Stichtesmanne unde stades to Osenbrugge" (wiederum Zusatz) Dienste,
Becken oder Schatzungen auferlegen, auch sollen sie niemanden Unrecht oder
Gewalt zufügen etwa mit Kuhschlag, ungewöhnlicher Brüchtung, Legung von
Ausgericht, Gefangennehmung unberüchtigter Leute und irgendwelche rechtswidrige
Beschädigung, sondern auch hierauf sollen sich die eidlichen Versicherungen
erstrecken. Sind dieserhalb berechtigte Klagen vorhanden, so sollen sie binnen
2 Monaten abgetan werden oder "de gene, den dat vorbreck gescheen were, mochte
over uns clagen unde dat affmanen und off wy dan noch nycht en deden, zo mogen
Capitel, Stichtesman, Borgermestere unde Raed des stades to Osenbrugge des by
enander blyven, uns dat affmanene." (Zusatz) – Artikel 7. Bezüglich des
Weichbilds Rheda will der Bischof nach Rat und Genehmigung des Kapitels
pflicht- und rechtmäßig handeln. – Artikel 8. Desgleichen es mit seinen
Rechten, seiner Jurisdiktion und dem Stadtgerichte halten, wie es seine
Vorgänger Konrad und Ludwig gehalten haben. – Artikel 9. Desgleichen die
bischöflichen Statthalterschaften (scilicet Archidiakonate) und die Propsteien
der Kirchen zu Wiedenbrück, Drebber und Bramsche, sowie die bischöflichen
Kaplaneien zu Dissen, Melle, Schledehausen und Laer nur emanzipierten und mit
einer großen oder kleinen Präbende ausgestatteten Domherren verleihen; kein
Canoniker soll aber von diesen Würden mehr als eine innehaben. – Artikel 10.
Die Belehnungen sollen geschehen mit Rat und Genehmigung des Kapitels und nur
an Standesgenossen des bisher Belehnten. – Artikel 11. Die sogenannten
Syentpräbenden sollen so verteilt werden, daß die damit Präbendierten in
Osnabrück selbst oder zu 2-4 in Iburg residieren und dem Gottesdienste im Dome
oder in der Klosterkirche beiwohnen können. – Artikel 12. Erlaubnis zum
Almosensammeln in Stadt oder Stift soll nur gegeben werden mit Rat und
Genehmigung des Kapitels. – Artikel 13. (Zusatz). Der Bischof verspricht, im
Stifte keine neue Schlösser anzulegen, auch mit keinen Herren sich zu verbinden
oder Fehde anzufangen ohne Rat und Genehmigung von Kapitel, Stiftsmannschaft
und Stadt Osnabrück. Den Stiftseingesessenen, die verunrechtet werden, soll mit
Schlössern, Land und Leuten zu Hülfe gekommen und mit den Sitftslehen es so
gehalten werden, wie Bischof Dietrich und seine Vorgänger es getan haben. – Das
Kapitel will auch künftig jeden neuen Bischof auf diese Artikel verpflichten,
und von der Kapitulation sollen drei weitere Exemplare angefertigt werden für
die Stiftsmannschaft, für die Quakenbrücker und für Bürgermeister und Rat von
Osnabrück. – Original Pergament. Die beiden Siegel: des Bischofs (Bruchstück)
und des Kapitels, an Pergamentstreifen.