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1425 November 28 – Der gekorene und bestätigte Bischof Johann beschwört die ihm vom Domkapitel vorgelegten Artikel. Das "vormiddest den ersamen gemeyne Capitels heren der zelven Kerken", welches im Abdruck der Mitteilungen 2. Jahrgang S. 353 weggeblieben ist, steht für den Passus im Iuramentum Henrici episcopi (ebenda S. 349): "propositis nobis per honorabilis viros dominos Wilbrandum decanum et capitulum dicte ecclesie articulis infrascriptis." – Artikel 1. Der Bischof schwört Gott, St. Peter, den Kirchenpatronen und dem Kapitel, die alten und statutengemäßen Gewohnheiten und Rechte der Kirche und des Kapitels, der Kollegien, Klöster, Kirchen von Stadt und Stift und der geistlichen Personen nach Vermögen zu beschützen und zu erhalten. – Artikel 2. Desgleichen, die Festungen, Schlösser, unbeweglichen Güter, bischöflichen und kirchlichen Besitzungen, insbesondere auch die bischöflichen Tafelgüter innerhalb und außerhalb der Stadt ohne Genehmigung des Kapitels nicht zu versetzen, vielmehr versetzte Stücke, so viel möglich, wieder einzubringen. – Artikel 3. Desgleichen, keine Drosten, Amtleute und Vögte anzustellen, ohne daß sie vorher in Gegenwart einiger Domherren das eidliche Versprechen abgegeben, die Festungen und Schlösser zu des Bischofs, des Kapitels Handen "unde to behoff des ganzen landes" (Zusatz im Vergleich mit dem Iuramentum Henrici episcopi) und in keinem Stücke zu alienieren. Hier folgt noch ein größerer Zusatz, welcher allerdings nicht zu denjenigen gehört, welche nach Stüves Ansicht die vorliegende Capitulation zu einem wahren Landesvertrage machen: "unde wy en solen nyne ammetlude zetten ane de gene, de bynnen deme gestichte geboren unde wonachtich zind, it en were, dat wy vede hadden, zo mochte wy ammetende zetten na rade de Capitels; duchte aver de Capitele, manschape unde stade to Osenbrugge, dat der ammetlude welich nyht nutte were, den zolde wy entsetten unde na rade des capitels eynen anderen kezen." Beim Tode, bei lebensgefährlicher Krankheit, bei langwieriger Abwesenheit oder bei Absetzung des Bischofs sollen die Amtleute dem Domkapitel die Festungen und Schlösser "unvarpandet zunder upslach" überantworten und übergeben "to behoff des landes" (wiederum Zusatz). Die von ihm ausgestellten Urkunden, welche die eidlichen Versicherungen enthalten, sind vom Kapitel aufzubewahren. – Artikel 4. Gleichfalls sollen die Tor- und Turmwächter vereidigt und diese Eide ebenfalls vom Kapitel aufbewahrt werden. Bei Absetzung von Amtleuten, Tür- oder Torwächtern haben die Nachfolger dieselben Eide zu leisten. – Artikel 5. Auch die Burgmannschaft soll gegenwärtig und künftig den Huldigungseid leisten zu des Bischofs und Kapitels Hand, damit ihnen keine Gelegenheit gegeben werde, die Schlösser zu entfremden oder zu entziehen. – Artikel 6. Weder der Bischof selbst, noch seine Vögte und Amtleute sollen Kapiteln, Klöstern oder Kirchen, der Stiftsmannschaft oder der Stadt Osnabrück ohne Rat und Genehmigung des Kapitels, "Stichtesmanne unde stades to Osenbrugge" (wiederum Zusatz) Dienste, Becken oder Schatzungen auferlegen, auch sollen sie niemanden Unrecht oder Gewalt zufügen etwa mit Kuhschlag, ungewöhnlicher Brüchtung, Legung von Ausgericht, Gefangennehmung unberüchtigter Leute und irgendwelche rechtswidrige Beschädigung, sondern auch hierauf sollen sich die eidlichen Versicherungen erstrecken. Sind dieserhalb berechtigte Klagen vorhanden, so sollen sie binnen 2 Monaten abgetan werden oder "de gene, den dat vorbreck gescheen were, mochte over uns clagen unde dat affmanen und off wy dan noch nycht en deden, zo mogen Capitel, Stichtesman, Borgermestere unde Raed des stades to Osenbrugge des by enander blyven, uns dat affmanene." (Zusatz) – Artikel 7. Bezüglich des Weichbilds Rheda will der Bischof nach Rat und Genehmigung des Kapitels pflicht- und rechtmäßig handeln. – Artikel 8. Desgleichen es mit seinen Rechten, seiner Jurisdiktion und dem Stadtgerichte halten, wie es seine Vorgänger Konrad und Ludwig gehalten haben. – Artikel 9. Desgleichen die bischöflichen Statthalterschaften (scilicet Archidiakonate) und die Propsteien der Kirchen zu Wiedenbrück, Drebber und Bramsche, sowie die bischöflichen Kaplaneien zu Dissen, Melle, Schledehausen und Laer nur emanzipierten und mit einer großen oder kleinen Präbende ausgestatteten Domherren verleihen; kein Canoniker soll aber von diesen Würden mehr als eine innehaben. – Artikel 10. Die Belehnungen sollen geschehen mit Rat und Genehmigung des Kapitels und nur an Standesgenossen des bisher Belehnten. – Artikel 11. Die sogenannten Syentpräbenden sollen so verteilt werden, daß die damit Präbendierten in Osnabrück selbst oder zu 2-4 in Iburg residieren und dem Gottesdienste im Dome oder in der Klosterkirche beiwohnen können. – Artikel 12. Erlaubnis zum Almosensammeln in Stadt oder Stift soll nur gegeben werden mit Rat und Genehmigung des Kapitels. – Artikel 13. (Zusatz). Der Bischof verspricht, im Stifte keine neue Schlösser anzulegen, auch mit keinen Herren sich zu verbinden oder Fehde anzufangen ohne Rat und Genehmigung von Kapitel, Stiftsmannschaft und Stadt Osnabrück. Den Stiftseingesessenen, die verunrechtet werden, soll mit Schlössern, Land und Leuten zu Hülfe gekommen und mit den Sitftslehen es so gehalten werden, wie Bischof Dietrich und seine Vorgänger es getan haben. – Das Kapitel will auch künftig jeden neuen Bischof auf diese Artikel verpflichten, und von der Kapitulation sollen drei weitere Exemplare angefertigt werden für die Stiftsmannschaft, für die Quakenbrücker und für Bürgermeister und Rat von Osnabrück. – Original Pergament. Die beiden Siegel: des Bischofs (Bruchstück) und des Kapitels, an Pergamentstreifen.

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Bistum Osnabrück. Diözesanarchiv
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