Die Gebrüder von Velen: Johan, Domküster zu Münster, Amtsherr zu Ludingkhause und Landrat, Herman, zu Velen, Drost im Embßlandt, zum Bevergerne und Reenen, und Alexander, zu Raeßfelt, kaiserlicher Oberst, münsterscher Regierungsrat und Marschall, Drost zu Wolbecke, Söhne des verstorbenen Herman von Velen, fürstlich münsterscher mitverordneter Statthalter, Marschall und Rat, Drost der Ämter Emsland, Bevergern und Rheine, der von der münsterschen Regierung auf den Gründen von Kloster Gravenhorst, Stift Metelen und Langenhorst mit Salzquellen am Huckes- und Rodenberge belehnt worden war, die 1603 Oktober 16 von dem münsterschen Administrator Kurfürst Ernst von Köln mit einem neuen Salzprivileg versehen worden waren und - nachdem sich die vorgenannten Quellen nicht als stark genug erwiesen hatten - ein "ziemlich gut saltzwaßer" beim Kloster Benthlage auf der "Saltzwische" in einem alten Brunnen - neben 6 anderen "pützen" - gefunden und ein Salzwerk angelegt haben, vergleichen sich über die Entschädigung des Klosters als Grundherrn in Beisein des Ordensgenerals Hermannus Hasius mit dem Bentlager Prior Nicolaus Berningk: 1) der Grund und Boden, wo das Salzhaus auf des Konvents "Löge" bereits erbaut ist, von dem zu den "Pützen" neben den Rohrleitungen nur ein Fußweg angelegt werden soll, ist dem Kloster jährlich mit 13 Reichstaler zu bezahlen; 2) solange das Salzwerk in Betrieb ist, erhält das Kloster jährlich 14 Tonnen Salz Lüneburger Maß und Weide für 6 gute Ochsen; 3) die von Velen und ihre Gewerken haben sich dem Kloster gegenüber gebührlich zu verhalten, nicht die Jugend zu Trunk und Unzucht ins Salzhaus zu ziehen, dem Kloster kein Holz wegzunehmen, keine neuen Wege auf klösterlichem Grund anzulegen und sich nicht vom Kloster beherbergen und beköstigen zu lassen; 4) der Salzwerksbezirk soll verschlossen sein bis auf die Ausfahrt bei des Klosters Schlagbaum nach Stockem, der dem Salzhaus zugelegt wird; 5) gegen Unglücksfälle sind alle Pützen genügend zu verdecken; 6) zusätzlich gebrauchter Grund und Schäden durch neue Anlagen sind dem Kloster ordnungsmäßig zu bezahlen; 7) Materialien sollen nur durch den Schlagbaum zwischen dem Mehr und dem Salzgarden angefahren werden; 8) auf des Klosters Grund darf nichts abgeladen werden; 9) bei Aufgabe des Salzwerks fällt der Grund an das Kloster zurück und ist wieder in den alten Stand zu bringen; 10) etwaige Streitigkeiten sollen durch das münsterische Domkapitel entschieden werden. Der Ordensgeneral, die Gebrüder von Velen und das Kloster Benthlage erhalten je eine Ausfertigung dieses Vergleichs. Es siegeln Domkapitel, Regierungsrat und Siegler zu Münster, daneben siegeln und unterschreiben der Ordensgeneral (Hermannus Hasius), die Gebrüder von Velen (Johan von Velen, Alexander von Velen, Dietherich von Velen) und der Prior des Klosters Benthlage (Nicolaus Berninck).