Der Appellant hatte Francken wegen Beleidigung verklagt, weil der ihn einen Dieb und meineidigen Bösewicht genannt habe. Er bestreitet die Behauptung der - nicht vereidigten - Zeugen, mit Franckens Frau die Ehe gebrochen zu haben. Zudem stimme der Vorwurf nicht mit der Beleidigung überein. Francken dagegen erklärte, der Kläger habe, als ihm im Send die Nachbarn Ehebruch vorwarfen, geschwiegen und damit seine Schuld eingestanden, so daß die Zeugen nicht mehr hätten vereidigt werden müssen. Die Vorinstanz hatte die Beleidigungsklage abgewiesen. Das RKG lehnte es ab, gegen den nicht erschienenen Appellaten auf Rufen zu erkennen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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