Kurfürst Philipp von der Pfalz und Landgraf Wilhelm III. von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., bekunden, dass sie zu gegenseitiger Unterstützung und beider Adel, Ritterschaft, Prälaten, Landen und Leuten zum Nutzen eine Erbeinung für 50 Jahre geschlossen haben, nachdem ihre Vorfahren (vordern) sich bereits hilfreich verbündet hatten und der "swinden leuff yetz manigfeltiglich vor augen sint". Es folgen Bestimmungen u. a. zum gegenseitigen Beistand, wenn einer der Fürsten in eigener Sache oder wegen seiner Untertanen an seiner Obrigkeit oder Herrlichkeit angegriffen oder beirrt würde, zur Stellung von 200 reisigen Gewappneten binnen drei Wochen zum täglichen Krieg auf Schaden des sendenden und auf Kosten des hilfeersuchenden Fürsten, zu den Sammelplätzen Weinheim oder Kreuznach bei Hilfeersuchen des Pfalzgrafen und St. Goar (Sant Gewere) oder Zwingenberg bei Hilfeersuchen des Landgrafen, zum Gehorsam der Hilfstruppen gegenüber dem anderen Fürsten, zur Hilfe mit ganzer Macht bei offenen Kriegen (mit gewalt oder heres krafft uberzogen oder belegert) ohne Beirrung durch Gebot oder Verbot von Dritten, zu Kosten, Schäden, Gefangenen und Beute beim Zuzug, zur freundlichen Wahrung der Einung, auch wenn einer der Fürsten beim Zuzug im offenen Krieg durch eigene starke Bedrängnis an der Hilfeleistung verhindert wäre, zum Ausschluss von Verträgen mit dem Feind ohne Zustimmung des anderen Fürsten, wenn nicht aufgesagte Lehen und gefangene Ritter, Knechte und Diener darin wieder aufgetragen und freigelassen würden und beide Fürsten in der Rachtung inbegriffen wären sowie zur Unterlassung der Inschirmnahme von Landen und Leuten des anderen ohne dessen Zustimmung. Die Einung soll für 50 Jahre gelten, wobei sie bei anhaltenden "mechtigen kriegen oder vehden behafft" auch bis zur Beendigung darüber hinaus währen soll. Die Erben der Fürsten oder ihre Vormunde sollen die Einung bei Antritt der Regierung oder Vormundschaft schwören und besiegelte Verschreibungen darüber ausstellen. Beide Fürsten nehmen von den Bündnisverpflichtungen den Papst, den Kaiser und König in Sachen, die das Reich berühren, sowie alle ihre Lehnsherren aus. Kurfürst Philipp nimmt darüber hinaus den Bischof von Würzburg und seine herzoglichen Vettern Albrecht IV. von Bayern-München, Otto II. von Pfalz-Mosbach und Georg von Bayern-Landshut aus. Landgraf Wilhelm nimmt aus: Erzbischof [Hermann] von Köln, seinen Oheim, den Erzbischof zu Mainz, alle Fürsten von Sachsen und Brandenburg, die Landgrafen zu Hessen, seine Vettern, in Sachen, die sie selbst betreffen und "nit darin sie sich als gehilffen slahen und ergeben wurden widder unser einen oder uns beid zu handeln". Beide Aussteller versichern die Einhaltung und kündigen ihre Siegel an, wobei jeder eine gleichlautende Ausfertigung erhält.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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