Vor dem Notar Theodor Buick stellen Ottilia Margaretha Freifrau von Brabeck, geborene Freifrau von Lützenrodt (-rode) zu Clarenbeck, vertreten durch ihren Ehemann Franz Dietrich Freiherrrn von Brabeck, Herrn zu Vogelsang, einer- und ihre Schwester Anthonetta Theresia Freifrau von Lützenrodt zu Clarenbeck, unterstützt von Arnold Freiherrn von Wachtendonk, anderseits vorbehaltlich der Leibzucht ihrer noch lebenden Mutter eine Erbteilung des ihnen vom + Vater und + Bruder hinterlassenen Gütervermögens an. Demnach soll die ältere Schwester, die Freifrau von Brabeck, den Rittersitz Clarenbeck mit allen dazugehörigen, im Herzogtum Kleve gelegenen Gütern, Renten, Zinsen, Gefällen, Gerechtigkeiten wie auch darauf haftenden Schulden und Anforderungen, auch alles übrige Hab und Gut, wo auch immer gelegen, wie die zu diesen Erbschaften gehörigen creditis et debitis, insonderheit gegen die von Rollhausen sowie die Broler Forderung gegen die von Sintzig und Spieß, vollständig erhalten. Anthonetta Theresia erbt mit schwesterlichem Einverständnis und unter Schutzgewähr den Rittersitz Vorst mit allen Zubehörungen und darauf haftenden Schulden, welche die von Brabeck auf ihre Kosten mit Konsens des Kurfürsten von Köln als Lehnherrn bis zum nächsten Martini [11. November] abzahlen sollen [?], ist ansonsten aber von elter- und brüderlichen Schulden befreit. Sie verzichtet im Gegenzug auf alles übrige väter- und mütterliche Erbe, bewegliches und unbewegliches Gut, zugunsten ihrer Schwester und deren Erben. - Neben Anthonetta Theresia, ihrem Beistand Freiherrn von Wachtendonk und ihrem Schwager Franz Dietrich von Brabeck unterschreiben und siegeln Wolter Spaen, Dekan zu Kleve, und Johannes Noy, Kanoniker und Pastor zu Kleve, als Zeugen. So gescheh(en) Cleve den 19. Aprill 1685ten Jahrß.
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Vor dem Notar Theodor Buick stellen Ottilia Margaretha Freifrau von Brabeck, geborene Freifrau von Lützenrodt (-rode) zu Clarenbeck, vertreten durch ihren Ehemann Franz Dietrich Freiherrrn von Brabeck, Herrn zu Vogelsang, einer- und ihre Schwester Anthonetta Theresia Freifrau von Lützenrodt zu Clarenbeck, unterstützt von Arnold Freiherrn von Wachtendonk, anderseits vorbehaltlich der Leibzucht ihrer noch lebenden Mutter eine Erbteilung des ihnen vom + Vater und + Bruder hinterlassenen Gütervermögens an. Demnach soll die ältere Schwester, die Freifrau von Brabeck, den Rittersitz Clarenbeck mit allen dazugehörigen, im Herzogtum Kleve gelegenen Gütern, Renten, Zinsen, Gefällen, Gerechtigkeiten wie auch darauf haftenden Schulden und Anforderungen, auch alles übrige Hab und Gut, wo auch immer gelegen, wie die zu diesen Erbschaften gehörigen creditis et debitis, insonderheit gegen die von Rollhausen sowie die Broler Forderung gegen die von Sintzig und Spieß, vollständig erhalten. Anthonetta Theresia erbt mit schwesterlichem Einverständnis und unter Schutzgewähr den Rittersitz Vorst mit allen Zubehörungen und darauf haftenden Schulden, welche die von Brabeck auf ihre Kosten mit Konsens des Kurfürsten von Köln als Lehnherrn bis zum nächsten Martini [11. November] abzahlen sollen [?], ist ansonsten aber von elter- und brüderlichen Schulden befreit. Sie verzichtet im Gegenzug auf alles übrige väter- und mütterliche Erbe, bewegliches und unbewegliches Gut, zugunsten ihrer Schwester und deren Erben. - Neben Anthonetta Theresia, ihrem Beistand Freiherrn von Wachtendonk und ihrem Schwager Franz Dietrich von Brabeck unterschreiben und siegeln Wolter Spaen, Dekan zu Kleve, und Johannes Noy, Kanoniker und Pastor zu Kleve, als Zeugen. So gescheh(en) Cleve den 19. Aprill 1685ten Jahrß.
VI Nr. 4; I Nr. 14
AA 0047 Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047)
Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047) >> 1. Urkunden >> Herzog Wilhelm von Jülich, Geldern, Kleve und Berg, Graf von der Mark, zu Zutphen und Ravensberg, Herr zu Ravenstein et cetera, bekundet, den Johann von Selbach zu Crottorf (Croetorff) nach empfangener Huld und Eid zum Amtmann von Schloss und Amt Windeck (Wyndecken) ernannt zu haben. Dieser soll 1) jedem gebührlich Recht und Schöffenurteil widerfahren lassen, 2) die Untersassen bei ihren guten Gewohnheiten, alten Herkommen und Freiheiten belassen, 3) foeren, pele, Landwehren sowie alle anderen Hoheitsrechte, Herrlich- und Gerechtigkeiten des Amtes in allen Städten und Plätzen getreulich handhaben und bewahren, 4) nicht gestatten, dass ohne Vorwissen und schriftliche Zulassung neue Wind- oder Wassermühlen, Schlösser oder Befestigungen im Amt errichtet und Fischereien, Jagden, Brunnen (qwellen), Rottzehnten oder sonstige Neuerungen betrieben werden, die dem Herzog, seinen Nachkommen und Erben wie auch den Untertanen nachteilig sind, 5) alles, was widerrechtlich entfremdet oder entzogen wurde und abbrüchig erscheint, mit Fleiß und Macht wieder beibringen und über das, was er selbst nicht abzustellen vermag, Bericht erstatten, 6) dem Rentmeister zu Windeck und anderen, die von des Herzogs wegen Gelder erheben, behilflich sein wie selbige auch beaufsichtigen, auf dass es dem Aussteller zu bestem Nutzen gereicht und die Untertanen nicht in unbilliger Weise beschwert werden, 7) sich nach jetzigen und zukünftigen Ordnungen richten und sich auch sonst so verhalten, wie es einem getreuen Diener und Amtmann gebührt. Als Entgelt sollen ihm jährlich vom Rentmeister zu Windeck 100 Gulden, jeden zu 24 Albus gerechnet und in der bei der Schatzerhebung üblichen Währung, ausgezahlt werden. Dazu erhält er 150 Malter Hafer, die Wiese unter dem Windecker Schloss, die er zur Heuernte nutzen darf, sowie den Zehntpfennig von den Brüchten. Der Amtmann soll auf dem Windecker Schloss neben seinen reisigen Knechten 10 Personen, nämlich einen Kaplan, einen Kellner oder Burggrafen, einen Bäcker, einen Koch, einen Landboten, einen Pförtner und vier Wächter, unterbringen, für deren Kostgeld ihm jeweils 20 Schatzgulden, jeden zu 24 Raderalbus gerechnet, also insgesamt 200 Schatzgulden zukommen sollen. Ferner soll Johann erhalten: die zwei beim Schloss Windeck gelegenen zwei Hofstätten, zwei Bongärten, den Garten, das Feld gen. der Bodenberg, ungefähr 30 Morgen umfassend, die Eichelmastgerechtsame in den herzoglichen Wäldern für 50 Schweine, die Fischerei in der Sieg (Seegen) unter Windeck, wie andere Amtleute selbige innehatten, die drei Weiher oder poele unter Windeck, 331 Hühner, 1400 Eier, die kleine Mühle unter dem Schloss, notdürftige und geziemende Hausdienste mit der Auflage, aus Eckenhagen (eygen van Eckenhain) keine Dienste zu beanspruchen, sondern den Bergwerken zu belassen, sowie Hofeskleidung wie andere seinesgleichen. Hennes Pampis, jetzigem Windecker Rentmeister, und seinen Nachfolgern wird befohlen, Johann dies alles Vorgenannte zuteil werden zu lassen. Der Amtmann soll sich jedoch nicht an anderen Renteinkünften vergreifen, vielmehr Gebot und Verbot tun und gemäß Anordnung furwarden und Geleitrechte geben - ausgenommen die Fälle, in denen Geleit zu verweigern ist. Sollte Johann, seine Knechte oder andere von seinet- oder von Amts wegen jemanden angreifen oder fangen und dabei jemand unglücklicherweise ohne Vorsatz oder Mutwillen verwundet, getötet oder lahm werden, will der Herzog ihn und alle daran Beteiligten diesbezüglich nicht belangen. Auch für eigene Verluste und Niederlagen müssen Johann und seine Handlanger in diesem Fall nicht selbst einstehen. Gefangene und Niedergezwungene, die sie nicht halten mögen, sollen dem Herzog überstellt werden. Johann obliegt die Aufsicht über die Bergwerke und deren Bediensteten, denen er gegebenenfalls auch behilflich sein soll. Die Büschungen innerhalb des Amtsbezirkes sind von ihm zu wahren und vor Verhau und Wüstungen zu schützen. - Ferner bekundet der Herzog, von Johann 5000 Goldgulden empfangen zu haben, worüber er quittiert und demselben, seinen Erben oder Inhabern dieser Urkunde eine Rente von 250 Goldgulden bzw. den Gegenwert in anderer, im Fürstentum Berg gängiger Münze, von 1543 an jährlich am Kreuztag inventionis [3. Mai] oder binnen 14 Tagen danach zu entrichten, aus den Gefällen des Amtes Windeck verschreibt, die termingerecht zu zahlen er den Rentmeister Pampis und seine Nachfolger anweist. Wird der Rentmeister der Zahlung für säumig, nachlässig oder brüchig befunden, sollen sich die Gläubiger an anderen Geldrenten des Fürstentums bedienen, nötigenfalls auch den Rentmeister selbst nach Belieben zur Rechenschaft ziehen. Eine Entschädigung für nachweislich erlittene Schäden sichert der Herzog zu. Wie die Gläubiger im Fall der Nichtbezahlung auch gegen Güter und Befehlshaber vorgehen werden, wird der Herzog keine Ungnade hegen, sich vielmehr für die Entrichtung der Hauptsumme sowie rückständiger Jahrrenten und Schäden einsetzen. Es bleibt dem Herzog, seinen Erben und Nachkommen vorbehalten, die 250 Goldgulden Rente jederzeit bei vierteljähriger Kündigungsfrist zum vereinbarten Zahltermin in einer Summe mit 5000 Goldgulden kurfürstlicher Münze und Frankfurter Währung, der fälligen und gegebenenfalls noch rückständiger Jahrrenten binnen der Stadt Köln (Collen) oder Düsseldorf abzulösen. Die vorliegende Schuldurkunde ist dann wieder auszuhändigen. Sollte die Urkunde vor der Ablöse beschädigt oder zerstört werden, sind ersatzweise Vidimus und Transsumpten anzufertigen. - Der Herzog kündigt sein Siegel an. Gegeuen zu Duysseldorff in den jarn vnsers herrn duysent vunffhondert zweyvndviertzig am nuyntzehenden dage des monatz Maii.
1685 April 19
Diverse Registraturbildner
1 Bogen (= 4 Seiten)
Papier
Überlieferungsart: Abschrift
Vermerke: Signet und Beglaubigungsvermerk des Notars Johannes Gerhard Hanenwinckell
Überlieferungskommentar: lose Beilage zur Urkunde von 1542 Mai 19
Vermerke: Signet und Beglaubigungsvermerk des Notars Johannes Gerhard Hanenwinckell
Überlieferungskommentar: lose Beilage zur Urkunde von 1542 Mai 19
Urkunde
Ausstellort: Kleve
Herzog Wilhelm von Jülich, Geldern, Kleve und Berg, Graf von der Mark, zu Zutphen und Ravensberg, Herr zu Ravenstein et cetera, bekundet, den Johann von Selbach zu Crottorf (Croetorff) nach empfangener Huld und Eid zum Amtmann von Schloss und Amt Windeck (Wyndecken) ernannt zu haben. Dieser soll 1) jedem gebührlich Recht und Schöffenurteil widerfahren lassen, 2) die Untersassen bei ihren guten Gewohnheiten, alten Herkommen und Freiheiten belassen, 3) foeren, pele, Landwehren sowie alle anderen Hoheitsrechte, Herrlich- und Gerechtigkeiten des Amtes in allen Städten und Plätzen getreulich handhaben und bewahren, 4) nicht gestatten, dass ohne Vorwissen und schriftliche Zulassung neue Wind- oder Wassermühlen, Schlösser oder Befestigungen im Amt errichtet und Fischereien, Jagden, Brunnen (qwellen), Rottzehnten oder sonstige Neuerungen betrieben werden, die dem Herzog, seinen Nachkommen und Erben wie auch den Untertanen nachteilig sind, 5) alles, was widerrechtlich entfremdet oder entzogen wurde und abbrüchig erscheint, mit Fleiß und Macht wieder beibringen und über das, was er selbst nicht abzustellen vermag, Bericht erstatten, 6) dem Rentmeister zu Windeck und anderen, die von des Herzogs wegen Gelder erheben, behilflich sein wie selbige auch beaufsichtigen, auf dass es dem Aussteller zu bestem Nutzen gereicht und die Untertanen nicht in unbilliger Weise beschwert werden, 7) sich nach jetzigen und zukünftigen Ordnungen richten und sich auch sonst so verhalten, wie es einem getreuen Diener und Amtmann gebührt. Als Entgelt sollen ihm jährlich vom Rentmeister zu Windeck 100 Gulden, jeden zu 24 Albus gerechnet und in der bei der Schatzerhebung üblichen Währung, ausgezahlt werden. Dazu erhält er 150 Malter Hafer, die Wiese unter dem Windecker Schloss, die er zur Heuernte nutzen darf, sowie den Zehntpfennig von den Brüchten. Der Amtmann soll auf dem Windecker Schloss neben seinen reisigen Knechten 10 Personen, nämlich einen Kaplan, einen Kellner oder Burggrafen, einen Bäcker, einen Koch, einen Landboten, einen Pförtner und vier Wächter, unterbringen, für deren Kostgeld ihm jeweils 20 Schatzgulden, jeden zu 24 Raderalbus gerechnet, also insgesamt 200 Schatzgulden zukommen sollen. Ferner soll Johann erhalten: die zwei beim Schloss Windeck gelegenen zwei Hofstätten, zwei Bongärten, den Garten, das Feld gen. der Bodenberg, ungefähr 30 Morgen umfassend, die Eichelmastgerechtsame in den herzoglichen Wäldern für 50 Schweine, die Fischerei in der Sieg (Seegen) unter Windeck, wie andere Amtleute selbige innehatten, die drei Weiher oder poele unter Windeck, 331 Hühner, 1400 Eier, die kleine Mühle unter dem Schloss, notdürftige und geziemende Hausdienste mit der Auflage, aus Eckenhagen (eygen van Eckenhain) keine Dienste zu beanspruchen, sondern den Bergwerken zu belassen, sowie Hofeskleidung wie andere seinesgleichen. Hennes Pampis, jetzigem Windecker Rentmeister, und seinen Nachfolgern wird befohlen, Johann dies alles Vorgenannte zuteil werden zu lassen. Der Amtmann soll sich jedoch nicht an anderen Renteinkünften vergreifen, vielmehr Gebot und Verbot tun und gemäß Anordnung furwarden und Geleitrechte geben - ausgenommen die Fälle, in denen Geleit zu verweigern ist. Sollte Johann, seine Knechte oder andere von seinet- oder von Amts wegen jemanden angreifen oder fangen und dabei jemand unglücklicherweise ohne Vorsatz oder Mutwillen verwundet, getötet oder lahm werden, will der Herzog ihn und alle daran Beteiligten diesbezüglich nicht belangen. Auch für eigene Verluste und Niederlagen müssen Johann und seine Handlanger in diesem Fall nicht selbst einstehen. Gefangene und Niedergezwungene, die sie nicht halten mögen, sollen dem Herzog überstellt werden. Johann obliegt die Aufsicht über die Bergwerke und deren Bediensteten, denen er gegebenenfalls auch behilflich sein soll. Die Büschungen innerhalb des Amtsbezirkes sind von ihm zu wahren und vor Verhau und Wüstungen zu schützen. - Ferner bekundet der Herzog, von Johann 5000 Goldgulden empfangen zu haben, worüber er quittiert und demselben, seinen Erben oder Inhabern dieser Urkunde eine Rente von 250 Goldgulden bzw. den Gegenwert in anderer, im Fürstentum Berg gängiger Münze, von 1543 an jährlich am Kreuztag inventionis [3. Mai] oder binnen 14 Tagen danach zu entrichten, aus den Gefällen des Amtes Windeck verschreibt, die termingerecht zu zahlen er den Rentmeister Pampis und seine Nachfolger anweist. Wird der Rentmeister der Zahlung für säumig, nachlässig oder brüchig befunden, sollen sich die Gläubiger an anderen Geldrenten des Fürstentums bedienen, nötigenfalls auch den Rentmeister selbst nach Belieben zur Rechenschaft ziehen. Eine Entschädigung für nachweislich erlittene Schäden sichert der Herzog zu. Wie die Gläubiger im Fall der Nichtbezahlung auch gegen Güter und Befehlshaber vorgehen werden, wird der Herzog keine Ungnade hegen, sich vielmehr für die Entrichtung der Hauptsumme sowie rückständiger Jahrrenten und Schäden einsetzen. Es bleibt dem Herzog, seinen Erben und Nachkommen vorbehalten, die 250 Goldgulden Rente jederzeit bei vierteljähriger Kündigungsfrist zum vereinbarten Zahltermin in einer Summe mit 5000 Goldgulden kurfürstlicher Münze und Frankfurter Währung, der fälligen und gegebenenfalls noch rückständiger Jahrrenten binnen der Stadt Köln (Collen) oder Düsseldorf abzulösen. Die vorliegende Schuldurkunde ist dann wieder auszuhändigen. Sollte die Urkunde vor der Ablöse beschädigt oder zerstört werden, sind ersatzweise Vidimus und Transsumpten anzufertigen. - Der Herzog kündigt sein Siegel an. Gegeuen zu Duysseldorff in den jarn vnsers herrn duysent vunffhondert zweyvndviertzig am nuyntzehenden dage des monatz Maii.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:22 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.1. Landesarchive (Tektonik)
- 1.1.2. Jülich-Berg (Tektonik)
- 1.1.2.12. Landstände (Tektonik)
- Berg, Landstände, Urkunden AA 0047 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Herzog Wilhelm von Jülich, Geldern, Kleve und Berg, Graf von der Mark, zu Zutphen und Ravensberg, Herr zu Ravenstein et cetera, bekundet, den Johann von Selbach zu Crottorf (Croetorff) nach empfangener Huld und Eid zum Amtmann von Schloss und Amt Windeck (Wyndecken) ernannt zu haben. Dieser soll 1) jedem gebührlich Recht und Schöffenurteil widerfahren lassen, 2) die Untersassen bei ihren guten Gewohnheiten, alten Herkommen und Freiheiten belassen, 3) foeren, pele, Landwehren sowie alle anderen Hoheitsrechte, Herrlich- und Gerechtigkeiten des Amtes in allen Städten und Plätzen getreulich handhaben und bewahren, 4) nicht gestatten, dass ohne Vorwissen und schriftliche Zulassung neue Wind- oder Wassermühlen, Schlösser oder Befestigungen im Amt errichtet und Fischereien, Jagden, Brunnen (qwellen), Rottzehnten oder sonstige Neuerungen betrieben werden, die dem Herzog, seinen Nachkommen und Erben wie auch den Untertanen nachteilig sind, 5) alles, was widerrechtlich entfremdet oder entzogen wurde und abbrüchig erscheint, mit Fleiß und Macht wieder beibringen und über das, was er selbst nicht abzustellen vermag, Bericht erstatten, 6) dem Rentmeister zu Windeck und anderen, die von des Herzogs wegen Gelder erheben, behilflich sein wie selbige auch beaufsichtigen, auf dass es dem Aussteller zu bestem Nutzen gereicht und die Untertanen nicht in unbilliger Weise beschwert werden, 7) sich nach jetzigen und zukünftigen Ordnungen richten und sich auch sonst so verhalten, wie es einem getreuen Diener und Amtmann gebührt. Als Entgelt sollen ihm jährlich vom Rentmeister zu Windeck 100 Gulden, jeden zu 24 Albus gerechnet und in der bei der Schatzerhebung üblichen Währung, ausgezahlt werden. Dazu erhält er 150 Malter Hafer, die Wiese unter dem Windecker Schloss, die er zur Heuernte nutzen darf, sowie den Zehntpfennig von den Brüchten. Der Amtmann soll auf dem Windecker Schloss neben seinen reisigen Knechten 10 Personen, nämlich einen Kaplan, einen Kellner oder Burggrafen, einen Bäcker, einen Koch, einen Landboten, einen Pförtner und vier Wächter, unterbringen, für deren Kostgeld ihm jeweils 20 Schatzgulden, jeden zu 24 Raderalbus gerechnet, also insgesamt 200 Schatzgulden zukommen sollen. Ferner soll Johann erhalten: die zwei beim Schloss Windeck gelegenen zwei Hofstätten, zwei Bongärten, den Garten, das Feld gen. der Bodenberg, ungefähr 30 Morgen umfassend, die Eichelmastgerechtsame in den herzoglichen Wäldern für 50 Schweine, die Fischerei in der Sieg (Seegen) unter Windeck, wie andere Amtleute selbige innehatten, die drei Weiher oder poele unter Windeck, 331 Hühner, 1400 Eier, die kleine Mühle unter dem Schloss, notdürftige und geziemende Hausdienste mit der Auflage, aus Eckenhagen (eygen van Eckenhain) keine Dienste zu beanspruchen, sondern den Bergwerken zu belassen, sowie Hofeskleidung wie andere seinesgleichen. Hennes Pampis, jetzigem Windecker Rentmeister, und seinen Nachfolgern wird befohlen, Johann dies alles Vorgenannte zuteil werden zu lassen. Der Amtmann soll sich jedoch nicht an anderen Renteinkünften vergreifen, vielmehr Gebot und Verbot tun und gemäß Anordnung furwarden und Geleitrechte geben - ausgenommen die Fälle, in denen Geleit zu verweigern ist. Sollte Johann, seine Knechte oder andere von seinet- oder von Amts wegen jemanden angreifen oder fangen und dabei jemand unglücklicherweise ohne Vorsatz oder Mutwillen verwundet, getötet oder lahm werden, will der Herzog ihn und alle daran Beteiligten diesbezüglich nicht belangen. Auch für eigene Verluste und Niederlagen müssen Johann und seine Handlanger in diesem Fall nicht selbst einstehen. Gefangene und Niedergezwungene, die sie nicht halten mögen, sollen dem Herzog überstellt werden. Johann obliegt die Aufsicht über die Bergwerke und deren Bediensteten, denen er gegebenenfalls auch behilflich sein soll. Die Büschungen innerhalb des Amtsbezirkes sind von ihm zu wahren und vor Verhau und Wüstungen zu schützen. - Ferner bekundet der Herzog, von Johann 5000 Goldgulden empfangen zu haben, worüber er quittiert und demselben, seinen Erben oder Inhabern dieser Urkunde eine Rente von 250 Goldgulden bzw. den Gegenwert in anderer, im Fürstentum Berg gängiger Münze, von 1543 an jährlich am Kreuztag inventionis [3. Mai] oder binnen 14 Tagen danach zu entrichten, aus den Gefällen des Amtes Windeck verschreibt, die termingerecht zu zahlen er den Rentmeister Pampis und seine Nachfolger anweist. Wird der Rentmeister der Zahlung für säumig, nachlässig oder brüchig befunden, sollen sich die Gläubiger an anderen Geldrenten des Fürstentums bedienen, nötigenfalls auch den Rentmeister selbst nach Belieben zur Rechenschaft ziehen. Eine Entschädigung für nachweislich erlittene Schäden sichert der Herzog zu. Wie die Gläubiger im Fall der Nichtbezahlung auch gegen Güter und Befehlshaber vorgehen werden, wird der Herzog keine Ungnade hegen, sich vielmehr für die Entrichtung der Hauptsumme sowie rückständiger Jahrrenten und Schäden einsetzen. Es bleibt dem Herzog, seinen Erben und Nachkommen vorbehalten, die 250 Goldgulden Rente jederzeit bei vierteljähriger Kündigungsfrist zum vereinbarten Zahltermin in einer Summe mit 5000 Goldgulden kurfürstlicher Münze und Frankfurter Währung, der fälligen und gegebenenfalls noch rückständiger Jahrrenten binnen der Stadt Köln (Collen) oder Düsseldorf abzulösen. Die vorliegende Schuldurkunde ist dann wieder auszuhändigen. Sollte die Urkunde vor der Ablöse beschädigt oder zerstört werden, sind ersatzweise Vidimus und Transsumpten anzufertigen. - Der Herzog kündigt sein Siegel an. Gegeuen zu Duysseldorff in den jarn vnsers herrn duysent vunffhondert zweyvndviertzig am nuyntzehenden dage des monatz Maii. (Archivale)