Starcker und Gründlicher / nicht weniger aus Heyl. Göttlicher Schrifft / den natürlichen und aller Völcker / so dan Geist- und Weltlichen Rechten / als auch auß den Acten und wahrer Geschicht der Sachen selbst genommener / und mit verschiedenen denckwürdigen Exempeln bekräfftigter Beweiß; Daß der von Weyland Herrn Landgraf Wilhelmen / dem V. zu Hessen u. mit Herrn Landgraf Georgen / dem 11. zu Hessen u. vor sich und Ihrer Fen. Fen. Gn. Gn. beede gantze Fürstl. Linien / Cassel und Darmstatt (Kassel und Darmstadt) / in Anno 1627. den 24. Septembris, zu Darmstatt (Darmstadt) gutwilliglich und wohlbedächtlich getroffene Haubtvertrag / und die / darüber erfolgte Kayserliche Confirmation / so dan der erneuerte Erbvertrag / und sonderlich auch die darauff beederseitlich / von einem Volck / Haubt und Gliedern dem andern / gelaistete Aydschwüre I. Nicht allein hochseliggedachtes Herrn Landgraf Wilhelms deß V. Fe. Gn. selbst / sondern auch II. Dero Herrn Sohn und Nachfolger an der Fürstlichen Regierung / Herrn Landgraf Wilhelmen den VI. und alle dessen Fr. Gn. Dessendentes, so dan auch III. Alle andere Fürsten zu Hessen / Casselischer Lini (Kasselischer Linie), und wer von denselben despendiren mag / zu ewigen Tagen fräfftiglich binden / und daß IV. Die / Casselischen Theils (Kasselischen Teils) darwider unerfindlich und fälschlich eingewendete allegationes vis, merus, doti, novae causae und dergleichen Außflüchte mit Bestand Rechtens / nimmermehr behaubtet werden können oder mögen. Darinn zugleich auch verschiedene andere in den jüngstspargirten Casselischen Schrifften (Kasselischen Schriften) ebrauchte Einwürffe gründlich widerlegt werden.