Kapitel und Stift Thorn erwirken ein RKG- Mandat gegen das durch Edikt der Äbtissin Franziska Christine von Pfalz-Sulzbach vom 5.1.1728 ausgesprochene und an der Pfarrkirche angeschlagene Verbot der Jagdausübung durch die Untertanen sowie durch die Stiftsangehörigen und ihre Diener. Das Kapitel erklärt, daß es sich seit über 100 Jahren ungestört im Besitz des ius convenandi et conpiscandi befinde. Begründet wird dieses Recht von Seiten der Kläger mit ihrem Status als „Grundherren“ des Landes Thorn. Auf das Jagdrecht sei auch während einer 1664 begonnenen und 1682 gütlich beigelegten Auseinandersetzung mit der Äbtissin Anna Salome von Manderscheid-Blankenheim seitens des Kapitels nie verzichtet worden. Im 1706 sede vacante beschlossenen Kapitularrezess seien genauere Bestimmungen über die Ausübung der Jagdgerechtigkeit festgehalten worden, die von der jetzigen Äbtissin bei ihrer Wahl bestätigt worden seien. Die Äbtissin wendet sich unter Hinweis auf ihr Austrägalprivileg gegen die Zuständigkeit des RKG. Sie bezweifelt die Glaubwürdigkeit der von Kapitel und Stift angeführten Zeugenaussagen und die ununterbrochene Ausübung des Jagdrechtes durch die Kläger. Die Beklagte leugnet unter Hinweis auf die Zugehörigkeit von Vertretern des Kapitels zu den Landständen deren Berechtigung, sich als „Grundherren“ des Landes Thorn zu bezeichnen. Sie führt für ihre Berechtigung zum Ausspruch des strittigen Verbotes das ihr zustehende Korrektionsrecht an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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