Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen dem Notar Heinrich Merbolt (Merbollt, Merwoltt) einerseits und Philipp Hangesser und Jakob zum Liesch andererseits Irrungen über eine Urkunde (ein instrument) gehalten haben, die der Notar in der Streitsache zwischen Friedrich Schuster, Schultheiß zu Dürkheim (Dorckheim), und den beiden Genannten angefertigt hatte. Philipp und Jakob hatten den Notar beschuldigt, die Urkunde in fälschlicher Weise ausgestellt zu haben (er hab das instrument annders dan die hanndlung darinn gemelt erganngen sy gemacht), weswegen sie vor dem Gericht zu Neustadt an der Weinstraße prozessiert und ein Urteil empfangen hatten. Zum heutigen Tag sind beide Parteien zum gütlichen Verhör vor den pfalzgräflichen Räten erschienen, nachdem Kurfürst Philipp die Sache aus fürstlicher Obrigkeit an sich gezogen hat (an unns berufft unnd genumen). Beide Parteien haben den pfalzgräflichen Richtern und Räten die Angelegenheit zum Entscheid gestellt und dem Hofrichter Hermann Boos von Waldeck die Anerkennung des Entscheids versichert. Kurfürst Philipp verkündet den gütlichen Spruch, dass jegliche Irrung zwischen den Parteien abgestellt werden und keine an Ehre oder Glimpf berührt sein soll. Die Prozesskosten, die der Notar nach dem Urteil des Gerichts zu Neustadt an die Gegenseite auszurichten hat, sollen nach Kostenfestlegung des städtischen Rats dem Philipp und Jakob ausgerichtet werden, wobei dem Notar "vor der taxierung sin inred in solichem costen vorbehalten sy".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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