Loy ingen Haegh und Herman Vischer, Erblaten des Kapitels der Kirche zu Xanten im Hof Hönnepel (Honepell), bekunden, dass vor ihnen die Eheleute Johann Spuler, ihr Mitbürger in der Stadt Kalkar (Calckar), und Bela Krops, Tochter des + Rutger Kroppen, bekannt haben, dass sie für 400 Taler zu je 52 Albus, die sie von Otto ingen Wynckell, Portar, Johann Tidboill, Senior, und Egidius van der Straten, Werkmeister, den Kanonikern der Xantener Kirche, in einer Summe empfangen haben, diesen dreien als Provisoren zugunsten der Armen - gemäß der testamentarischen Verfügung des + Wolfgang von Duuen, Kanonikers zu Xanten - eine Erbjahrrente von 24 Talern aus allen ihren Gütern verkauft haben, im besonderen aus ihrem Anteil eines Gutes, das zu Buch steht unter den Gütern des + Werner von Hüdderath (Huddenrade), Leibgewinn der Xantener Kirche in den Hof Rondenraide, unter die Pensionen Hönnepel gehörig, woran Johann Spuler anteilig behandigt ist und das ihm der vorgelegten Eheberedung nach mit in die Ehe gegeben wurde, gelegen im Gericht und Kirchspiel Weeze (Wese). Die Rente ist den Provisoren in der Stadt Xanten jeweils am Jakobstag [25. Juli] oder binnen 14 Tagen danach von 1583 an zu bezahlen. Widrigenfalls erfolgt Pfändung der Güter der Eheleute, wie wenn sie gerichtlich erwirkt wäre. Von der Zahlungspflicht entbinden nicht Fehde, Gebot und Verbot, Raub, Brand, Misswachs, Hagelschlag usw. Die Eheleute haben auf die Rente verzichtet, wie es nach Land- und Leibgewinnsrecht üblich ist, und haben rechte Währschaft zu leisten gelobt, und auch auf Verlangen weitere Sicherheiten zu bieten. Sie haben ferner gelobt, das Leibgewinnsgut in gutem Gewinn und stets wenigstens 2 Hände daran zu halten. Widrigenfalls können die Provisoren diese 2 Hände daran gewinnen. Die Kosten dessen werden auf die 400 Taler Kapital aufgeschlagen, und die Jahrrenten erhöhen sich entsprechend. Nach der Einlösung und - gegebenenfalls - Bezahlung des Gewinngelds können die so gewonnenen 2 Hände von den Rentverkäufern und ihren Erben wieder übernommen werden. Die Verkäufer können die Rente jederzeit am Jakobstag mit dem Kapital und - gegebenenfalls - mit den rückständigen Pensionen und dem Gewinngeld, zahlbar in Xanten, nach vierteljähriger Kündigungsfrist wiedereinlösen. - Siegelankündigung beider Laten. Gegeven 1582 den sechs und twintigstenn der maint Iulii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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