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Erzbischof Heinrich von Köln, Erzkanzler des Heiligen Reiches in Italien, bekundet: Propst, Dekan und Kapitel der Bonner Kirche haben auf ihn kompromittiert. Sein vorliegender Spruch ist dem Kompromiss angeheftet file://fn@01 . Zwischen den Kapitelsbrüdern wurde gestritten, wie welche Kanoniker mit ihren Bitten (in precibus suis) gemäß dem Eintritt über vakantwerdende Präbenden erhört werden sollen. Die 4 Seniorkanoniker, die gemäß Gewohnheit der Bonner Kirche nach ihrer Eintrittszeit unter den Kanonikern maiores genannt werden, erklärten, sie müssten wegen dieser maioritas bei der Besetzung freiwerdender Präbenden mit ihren Bitten erhört werden; sie und ihre Vorgänger seien in gleichen Fällen erhört worden. Die übrigen Kanoniker behaupteten das Gegenteil und sprachen den vieren jegliches Recht zu irgendwelchen Bitten wegen jener maioritas ab, vielmehr könnten sie wie die übrigen, dem Eintritt nach jüngeren Kanoniker bitten und erhört werden. Er hat alle Kapitelsbrüder vom Höchsten bis zum Geringsten unter ihrem der Kirche geleisteten Eid dazu verhört und fällt daraufhin folgenden Spruch: Die Seniorkanoniker oder maiores haben kein Recht und keine Gewohnheit, Präbenden zu erbitten und sind nicht zu erhören, weil sie nach Eintrittszeit die Älteren oder maiores seien; dies gilt auch für alle künftigen Seniorkanoniker. Er annulliert ihren bisherigen Anspruch und untersagt ihnen, denselben künftig zu erheben, sondern sie sollen ihre Bitten anbringen, wenn sie mit ihren Bitten gemäß Eintrittszeit wie die übrigen einfachen Kanoniker an der Reihe sind. Um künftige Zwietracht wegen der Bitten der Kanoniker zu verhindern, bestimmt er, dass die Kanoniker, die bislang nicht erhört wurden, unter welchen Magister Ludolph de Cappella, vormals Dekan von Bonn, der erste ist, und nach ihm die übrigen gemäß Eintrittszeit bitten können, sobald eine Präbende frei wird, und sie sollen unangefochten erhört werden. Wer die Bitten derer, die an der Reihe sind, anficht, verfällt der Exkommunikation, die er hiermit, dreimalige Mahnung vorausgeschickt, verhängt. Wenn infolge Erster Bitten (primariarum aut alias gratiosarum precum), die vom Papst, dessen Legaten oder vom Erzbischof autorisiert sind, das Kapitel beschließt, die betreffenden Personen zu admittieren und ihnen zu providieren, wird der Kanoniker, der an der Reihe ist, nicht seiner Bitte beraubt, sondern er wartet auf die nächste Vakanz, für die er allein berechtigt ist. Wenn eine Priesterpräbende frei wird und der zur Bitte Berechtigte für eine geeignete, zum Priesteramt binnen 2 Jahren zu weihende Person nicht bitten will, wird er diesmal übergangen, und der nächste Berechtigte, der für eine dazu geeignete Person bitten will, wird erhört. Dem Übergangenen bleibt vorbehalten, danach für eine andere, nichtpriesterliche Präbende zu bitten. Nachdem aber von jetzt an 4 bittberechtigte Kanoniker erhört worden sind, soll der Bonner Kanoniker Bruno von Köln, falls er es erlebt, erhört werden, danach andere 4 Kanoniker, die vor Bruno an der Reihe sind. Danach soll die Bitte de Johann von Saulheim (Sowel-) zugelassen werden, und endlich nach weiteren 4 erhörten Kanonikern soll die Bitte des Andreas von Kniprode (Knypperoyde) zugelassen werden, und danach soll die ordnungsgemäße Reihenfolge eintreten. Der Erzbischof befiehlt, dass diese Ordnung in der Bonner Kirche von den Kanonikern allzeit der Eintracht der Brüder halber eingehalten wird. Er will, dass das Siegel des Bonner Kapitels zum Zeichen des Einverständnisses zusammen mit seinem Siegel angehängt wird. Reynard, Propst, und das ganze, unten namentlich genannte Kapitel der Bonner Kirche billigen den vorliegenden Spruch und kündigen das Siegel ihrer Kirche an. Die Namen der Brüder: Bruno von Köln, Johann von Saulheim (Sowen-), Scholaster, Andreas von Kniprode, Magister Ludolph, vormals Dekan, Reynard von Westerburg (-burch), Johann gen. Columba, Gobelin gen. Grobe, Hermann von Pissenheim (Pyssen-), Sifrid von Isenburg (Y-), Konstantin von Köln, Gerard von Meckenheim, Wedekind von Holte, Heinrich von Bentheim (Bynt-), Amilius von Duisdorf (Dudenstorp), Heinrich von Miel (Mile), Hermann von Alfter (-e), Heinrich von Essen (Essinda), Kraft von Neuenahr (Nuwenare), Heidenreich von Essen, Ludolph von Dyck (Dicka), Ecbert, Thesaurar, Philipp von Greifenstein (Gryfen-), Magister Peter Iudicis, Heinrich von Saulheim (Sowel-), Pawin von Bollheim (Boil-), Lambert von Rheinbach (Rem-), Werner von Tomburg (Thone-), Heinrich von Virneburg (Virnem-) und Johann von Bonn (Bunna). Pronunciatum et actum in domo capitulari ecclesie Bunnensis in crastino beate Helene regine, quod fuit quinta feria post assumpcionem beate virginis Marie 1311.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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