Es wird bekundet, daß die Mißverständnisse zwischen Katharina von Langenbach, genannt Sassenroth, Äbtissin, und deren Konventsjungfrauen zu Gnadenthal einer- und Eberhard Seck, Pfarrer zu Dauborn, andererseits wegen Bestellung des Glöckneramts der gräflichen ('unsers gnedigen herrn') Kanzlei zum gütlichen Verhör vorgebracht wurden. Der Pfarrer erklärte, daß er seine Worte nicht ehrenrührig gemeint habe. Aller Unwille wegen bitterer Reden soll hiermit gänzlich aufgehoben und christlich gesühnt sein. Da die Äbtissin und Konventsjungfrauen mehr über das Leben und die politischen Händel des Pfarrers als über seine Lehre geklagt haben, wurde ihm befohlen, sich künftig in Lehre und Leben, Tun und Reden aller christlichen Bescheidenheit zu befleißigen, die Äbtissin und Konventsjungfrauen mit Sanftmut in Gottes Wort und dem, was zu ihrer Seligkeit dient, zu unterweisen und ihnen alle schuldige Ehre zu erweisen, wie sie dagegen dem Pfarramt ('ministerio') gebührende Achtung erzeigen sollen. Beide Teile versprechen, diesem Abschied nachzukommen. - Hierüber wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen unter der Kanzleihandschrift mit aufgedrücktem gräflichen Sekretsiegel gefertigt und jeder Partei eine zugestellt.
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Es wird bekundet, daß die Mißverständnisse zwischen Katharina von Langenbach, genannt Sassenroth, Äbtissin, und deren Konventsjungfrauen zu Gnadenthal einer- und Eberhard Seck, Pfarrer zu Dauborn, andererseits wegen Bestellung des Glöckneramts der gräflichen ('unsers gnedigen herrn') Kanzlei zum gütlichen Verhör vorgebracht wurden. Der Pfarrer erklärte, daß er seine Worte nicht ehrenrührig gemeint habe. Aller Unwille wegen bitterer Reden soll hiermit gänzlich aufgehoben und christlich gesühnt sein. Da die Äbtissin und Konventsjungfrauen mehr über das Leben und die politischen Händel des Pfarrers als über seine Lehre geklagt haben, wurde ihm befohlen, sich künftig in Lehre und Leben, Tun und Reden aller christlichen Bescheidenheit zu befleißigen, die Äbtissin und Konventsjungfrauen mit Sanftmut in Gottes Wort und dem, was zu ihrer Seligkeit dient, zu unterweisen und ihnen alle schuldige Ehre zu erweisen, wie sie dagegen dem Pfarramt ('ministerio') gebührende Achtung erzeigen sollen. Beide Teile versprechen, diesem Abschied nachzukommen. - Hierüber wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen unter der Kanzleihandschrift mit aufgedrücktem gräflichen Sekretsiegel gefertigt und jeder Partei eine zugestellt.
28, U 194 c
28 Kloster Gnadenthal, Zisterzienserinnen
Kloster Gnadenthal, Zisterzienserinnen >> Urkunden >> 1551-1600
Dillenburg, 1585 Januar 26
Ausfertigung, Papier mit aufgedrücktem Sekretsiegel auf Papier. - Oblate: Durchmesser 2,7 cm, im Siegelfeld ein Spangenhelm mit Helmdecke und Helmzier (ein Flug), Umschrift: 'SIG(ILLVM IOANNIS COMITIS IN NASSAW CATT(ENELN BOGEN)'. - Der 1584 vom Pfarrer bestellte Schulmeister (Nr. 1173a, 1174) wird in der Sühne nicht mehr erwähnt. Der Graf hat ihn offenbar fallen lassen. Auch bei der Visitation von 1590 (vgl. Nr. 1193n) besitzt Dauborn noch keinen Schulmeister. Es wurde damals noch wegen Schaffung eines Schulfonds verhandelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen uff Dillenbergk, den 26. (16.) Januar 1585
Struck, Zisterzienserinnenkloster Gnadenthal, Nr. 1174 a
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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17.06.2025, 14:06 MESZ