Klage des Wandmachers, vertreten i. J. 1638 durch die Gildemeister Andreas zur Telt und Johan Westerott ./. die Erben der Eheleute Henrich Stille und Klara Rodde, nämlich 1. Henrich Stille, 2. die Kinder des + Georg Holtgreve, namens Gertrud und Johan, vertreten durch ihren Vormund, den Beklagten zu 1., 3. Andreas Stille Colon 4. Klara Stille, Witwe des Albert von Lixfelt und deren Kinder, vertreten durch die Vormünder Dr. Henrich Forckenbeck und Wilhelm von Hoseden, 5. Katrina Stille, Witwe Quincke, Jetzt Frau Brintrup. Das klagende Amt hat den Eltern der Beklagten die Sudmühle verkauft, sich aber die Benutzung der Walkmühle vorbehalten. Es verlangt Schadensersatz, weil die Beklagten ihre Pflicht, die Mühle instand zu halten nicht erfüllt haben, sodass die Wandmacher nicht walken konnten, und verlangt weiterhin Instandsetzung der Mühle.