Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet eine Abmachung in Streitigkeiten zwischen Melchior von Daun (Than) zu Falkenstein und Oberstein einer- sowie Hamman [=Hanemann] von Daun (Dhun) zu Falkenstein und Oberstein samt seinen Geschwistern andererseits wegen väterlicher und anderer Güter, die einst Wirich (Wynrich) von Daun (Dhun) zu Falkenstein und Oberstein (+) innegehabt hatte, weswegen sie aufgrund einer Verhinderung des Pfalzgrafen vor Reinhard von Rüppurr (Ritpurg), Bischofselekt von Worms, und anderen pfalzgräflichen Räten angehört und gütlich vereint wurden: 1. Das Testament von Wirich sowie vorgenommene Erbteilungen und Entscheide in dieser Sache sind ungültig. [2.] Beide Seiten sollen das hinterlassene Hab und Gut des Vaters ohne Ausnahme zu gleichen Teilen teilen. [3.] Was Melchiors Ehefrau [Margaretha von Virneburg] oder Hammans Mutter [Elisabeth von Leiningen] gehört, ist kein Teil der Teilung. [4.] Wegen der Herrschaft Falkenstein, die Melchior aufgrund seiner Ehefrau gänzlich beansprucht, was von den anderen aber verweigert wird, soll zum Zeitpunkt der Teilung, wenn jeweils drei Freunde hinzugezogen werden und diesen Briefe, Register, Zinsbücher, Bargeld und Silbergeschirr und mehr vorgelegt werden, Melchior auch alle Schriftstücke über Falkenstein präsentieren. [5.] Was dann als von seiner Frau kommend erachtet wird, soll er an ihrer Stelle haben. Der Rest kommt in die Teilungsmasse. [6.] Bei Unklarheiten dürfen die genannten sechs Freunde darüber entscheiden und bei Unentschieden einen Obmann dazu nehmen. Können sie sich nicht auf einen Obmann einigen, stellt ihnen der Pfalzgraf einen unparteiischen Obmann. [7.] Beide Seiten sollen bis Mariä purificatio [= 2.2.] ihre Zustimmung oder Ablehnung zu dieser Abmachung äußern. Bei Annahme sollen sie sich Montagnacht nach Invocavit [= 26.2.1504] zu Heidelberg einfinden, damit Dienstagfrüh die Verhandlung beginnen kann. [8.] Sollte mindestens eine Seite dies ablehnen, sollen sie zum nächstgenannten Tag zu Heidelberg Vertreter und Freunde schicken, besonders Graf Hamann von Leiningen oder ein Vertreter an seiner statt. Diese sollen die Sache betreffenden Schriftstücke mitbringen, besonders Abschriften über die Herrschaft Falkenstein. [9.] Melchior und Hamann sowie ihre Verbündeten dürfen vorerst nichts Schädliches gegeneinander unternehmen. [10.] Da beide Seiten deswegen auch vor dem königlichen Kammergericht stehen, sollen sie ihren dortigen Vertretern schreiben, dass sie bis Sonntag Oculi [= 10.3.1504] nicht prozessieren. [11.] Melchior und Hamann sollen sich bei ihren Kindern und Geschwistern um eine Annahme dieser Vereinbarung bemühen. Sollten diese bis Mariä purificatio ablehnen, darf jede Seite mit ihren Rechten fortfahren, ohne dass diese Abmachung eingreift.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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