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Berchtolt von Baustetten (Buwstetten) (1) zu Maisenburg (Maysenburg) (2) bekundet: Auf Bitten der ehrsamen Schultheißen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Veringen einerseits und der Schultheißen, Gericht und Gemeinde des Dorfs und Fleckens Hermentingen (Hermtingen, auch Hermptingen) andererseits ist er mit gleichem Zusatz von Schiedsleuten zum Schlichter angenommen worden. Als er am 17. Oktober [14]71 (Donnerstag nach Gallus) (3) in der Stadt Riedlingen (Ruidlingen) in der oberen Stube der ehrsamen Brigide Ringklin, ehelicher Witwe des verstorbenen Bentze Flur, zum Rechten gesessen ist, haben die Parteien Schiedsleute gesetzt: die von Veringen den Magister (Meister) Paul Beck, obersten Chorherrn zu Buchau (Buochow), und Johahnes Kunggott, Schreiber des Junkers Wernher von Zimmern (Zymern), Freiherr, die von Hermentingen die edlen, vesten und hochweisen Werner Schenck zu Stauffenberg (Stoffemberg) und Konrad Lutz, Vogt zu Tübingen (Thuiwingen). Nach Vorträgen der Parteien, Ausgang etlicher Urteile und Verhören etlicher von denen von Hermentingen gestellten Leute wurde einhellig erkannt: Nachdem die von Hermentingen nach einem Urteil und die von Veringen bekannt haben, daß Zwing und Bann denen von Hermentingen gehören, meinen die von Veringen, zu der Wiese Gerechtigkeit zu haben. Die von Veringen sollen das klagen. - Am 18. Oktober (auf Mornatz Fr) klagten die von Veringen durch ihren Fürsprecher, den ehrsamen weisen Jakob Hemling, Altstadtammann zu Pfullendorf (Pfullendorff) (4): Die von Hermentingen haben einen Teil einer Wiese, Braytwiese genannt, wo das Mehrerteil des Zehnten nach Veringen gehöre, darauf sie mit denen von Hermentingen länger als Land- und Stadtrecht Trieb und Tratt hätten. Die von Hermentingen haben ihnen Trieb und Tratt versagt und 70-80 Rosse genommen. Die von Veringen bitten um gerichtliche Entscheidung. Die von Hermentingen antworten durch ihren Fürsprecher, den edlen und vesten Hans von Bubenhofen (Buobenhofen), Hofmeister des Grafen Eberhard zu Württemberg und Mömpelgard: sie gestatteten denen von Veringen weder Trieb und Tratt noch Zufahrt in ihrem Zwing und Bann, wo diese - wie sie im Veringer Zwing und Bann - etliche Güter liegen hätten. Die von Veringen hätten nie Trieb und Tratt bei ihnen gehabt, auch nicht, als sie (Hermentingen) dem Grafen Ulrich zu Württemberg zugehört haben. Das Urteil lautet: Es soll in 3 Tagen und 6 Wochen Kundschaft gehört werden. Der Aussteller lädt die Parteien auf 28. Januar 1472 (Montag vor Lichtmeß) in die Stadt Ebingen. Die Parteien, deren Anwälte erschienen sind, haben dort Schiedsleute gesetzt: die von Veringen Magister Paul Beck (oben genannt) und den ehrsamen Wilhelm Zaeh, Pfründmann zu Buchau, die von Hermentingen ihre vorigen Schiedsleute. Fürsprecher derer von Veringen ist der ehrsame Jakob Hämling, derer von Hermentingen der edle und veste Jörg Maegetzer. Nachdem zu Ebingen Kundschaft gehört wurde, senden die Zusätze dem Berchtolt von Baustetten ihren Urteilsspruch zu: die von Veringen am 3. Juni [14]72 (Mittwoch, Erasmus): Bürgermeister und Mehrerteil der Räte zu Veringen sollen schwören, daß die von Veringen Trieb und Tratt mit denen von Hermentingen auf die Braitwiese haben die von Hermentingen am 12. März 1472 (Gregor): Die Männer über 20 und unter 70 Jahren sollen schwören, daß die von Hermentingen denen von Veringen nichts schuldig sind. Diese Eide sollen in Hermentingen 3 Tage und 6 Wochen nach Eröffnung dieses Urteils geleistet werden Der Aussteller nimmt ein Bedenken und holt den Rat vieler ehrbarer weiser Leute ein. Am 11. August 1472 fällt er in Gegenwart der Anwälte beider Parteien das Urteil: Der Urteilsspruch der Zusätze von Hermentingen dünke ihm rechtlicher und billiger. - Der Anwalt derer von Hermentingen begehrt darüber eine Urkunde (1) Baustetten, Kreis Biberach (2) Maisenburg, Gemeinde Indelhausen, Kreis Münsingen. Der Zusatz "zu Maysenburg" nur im Urteilsspruch der Zusätze derer von Veringen (3) Die Jahreszahl 71 auf Rasur (4) Pfullendorf, Kreis Überlingen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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