Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Anna von Rodenstein, Witwe des Hans [III.] von Rodenstein, einerseits und den Vormunden und ehelichen Kindern Hansens andererseits um Versorgung von ihr und ihren Kindern (narung unnd wesen von den kinden zu thun) gehalten haben. Darum hat der Pfalzgraf die Parteien auf einem gütlichen Tag durch seine Räte, namentlich Hermann Boos von Waldeck, Hofmeister, Swicker von Sickingen, Ritter, Doktor Jakob Kuhorn (Kuwhorn), Kanzler, und andere verhören lassen. Die Räte haben demnach mit Zustimmung zwischen den Parteien das Folgende beredet: die Witwe nimmt auf Lebtag ihren Witwensitz im Rodensteiner Hof zu Dalsheim (Dalßheim inn der behwsung der von Rodenstein) und erhält zugehörige Gärten, Kappen und Hühner, die restlichen Gefälle stehen den Kindern zu. Die Fahrhabe und Schulden übernimmt Anna zur Hälfte, dagegen stehen Pferde, Harnisch, Geschütz und Wehr den Kindern alleine zu. Diese sollen der Witwe zudem jährlich 300 Gulden ausrichten. Nach ihrem Tode fallen davon 200 Gulden an die Kinder zurück, die anderen 100 Gulden Gülte mag Anna nach Belieben vermachen, wobei die Erben diese mit 2.000 Gulden lösen mögen. Die 300 Gulden sind Anna jährlich zu Margarethentag [13.07.] nach Dalsheim zu reichen und von den Erben bis Michaelistag dieses Jahres [29.09.1501] angemessen zu versichern. Damit sollen die Parteien gründlich vertragen sein. Anna von Rodenstein und Konrad von Frankenstein versichern ihre Zustimmung und die Einhaltung der Vereinbarung. Da Anna ihr "angeborn" Siegel derzeit nicht zur Verfügung hat, bittet sie Jeremias vom Oberstein, Vogt zu Heidelberg, um Besiegelung. Dieser und Konrad von Frankenstein kündigen ihre Siegel an.