(1) H 4077 (2)~Kläger: Amalie, Witwe des Bürgermeisters und Kaufmannes Jost Hermann Hildebrand, Detmold; als Intervenienten Witwe Hildebrand selbst; F. H. Blume; Kammerrat Both; Jobst Henrich Crossmann; Rud. Gün. Koch; J. B. Kestner; Simon Ludwig Schildt; Simon Henrich Baade; Johann Simon Hollmann; Salomon Itzig, Jude, Detmold; Israel Hirsch, Jude, Detmold; Michel Isaak, Jude, Detmold; Johann Adam Herder; Witwe Schultze; Johann Friedrich Schenck (3)~Beklagter: Amalie, verwitwete Gräfin zur Lippe, geb. Gräfin zu Solms, und die lipp. Vormundschaft, nämlich Gräfinwitwe Johannette Wilhelmine zur Lippe; Graf Christoph Ludwig zur Lippe; als Intervenienten Witwe Fuchs; die Rödeckerschen Erben zu Stadthagen und Detmold, nämlich Friedrich Adolf Rödecker, Amalie Bothe, als Vormünder Johann Hermann Gildt, F. H. Wistinghausen; Fontain, 1755 dessen Witwe, geb. Köhler, als Vormünderin der gemeinsamen Kinder, 1761 als Vormünder des minderjährigen Fontainschen Sohnes Lüder Köhler und Simon Henrich Adolf Fontain, Anton Wilhelm Runnenberg und Maria Anna Runnenberg, geb. Fontain, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1742 ( Subst.: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer ( für die Intervenienten: Dr. Johann Hermann Scheurer 1742 ( Subst.: Lic. A. F. Spoenla Prokuratoren (Bekl.): für die Vormünder: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1735] 1742 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff ( für Gräfin Amalie: Dr. Georg Melchior Hofmann 1742 ( Subst.: Dr. Johann Christoph Seipp ( für die Witwe Fuchs: Lic. Simon Heinrich Gondela 1742 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill ( für die Erben Rödecker: Lic. Simon Heinrich Gondela [1737] 1744 ( Subst.: Dr. J. M. Hofmann ( für Fontain: Lic. Johann Franz Wolff 1748, 1755, 1761 ( Subst.: Lic. L. A. von Bostell 1748 ( Subst.: Lic. Heinrich Josef Brack 1755 ( Subst.: Lic. Gabriel Nidderer 1761 (5)~Prozessart: Citationis ad videndum exigi debitum cum interesse morae et expensis, sicque condemnari una cum mandato arresti cum clausula Streitgegenstand: Die Klage ist auf Begleichung einer Schuld der Gräfin Amalie, die sich 1734 auf 5195 Rtlr. (4800 Rtlr. Kapital und 1154 Rtlr. rückständiger Zinsen) belief, gerichtet. Die Klägerin erklärt, in einem Vergleich mit der Gräfin auf einen Teil der Forderung verzichtet und sich zu Abschlagszahlungen bereiterklärt zu haben. Da aber die von der Gräfin den Gläubigern aus ihrem Wittum zugesagten 4500 Rtlr. (vgl. L 82 Nr. 487 (L 2182)) de facto nicht bezahlt und auch andere Zusagen unterlaufen worden seien und die Gräfin überflüssigerweise den Superintendenten Rieckmeyer mit seiner Familie mit über 1000 Rtlr. jährlich unterhalte, sieht die Klägerin sich an den Vergleich nicht länger gebunden und betreibt am RKG die Auszahlung der vollen Summe. Die Intervenienten, zu denen auch die Klägerin gehört, fordern unter Verweis auf den bisherigen Verlauf der RKG-Verfahren um die Schulden der Gräfin Amalie, insbesondere die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen, und ein Urteil von 1740, daß kein Gläubiger mehr bevorzugt werden dürfe, Teilhabe an dem mit der Ladung verhängten Arrest auf die Wittumsgelder der Gräfin Amalie und zudem eine Erstattung der von Fontain und der Witwe Fuchs in Separatverfahren (L 82 Nr. 226 (F 1793), 228 (F 1795), 229 (F 1797), 232 (F 2127)) unzulässigerweise bevorzugt erlangten Gelder in die unter den Gläubigern zu verteilende Masse. Die Vormünder ließen mitteilen, der Arrest auf die Wittumsgelder werde befolgt. Die beklagte Gräfin Amalie zeigt sich überzeugt, das Arrestmandat sei allein über die von ihr zur Befriedigung der Gläubiger abgetretenen 4500 Rtlr. erkannt worden, Defensor Culemann habe es aber auch den Pächtern zu Varenholz und Brake zustellen lassen, und damit praktisch einen Arrest auf die gesamten Wittumsgelder gelegt. Damit seien ihr die Mittel zu einem ehrenvollen, geschweige denn standesgemäßen Leben genommen. Sie erklärt, die 4500 Rtlr. seien nur deshalb den Gläubigern nicht in voller Höhe ausbezahlt worden, weil ihr selbst die Wittumsgelder nur teilweise angewiesen worden seien, sie aber auf ihren Anteil zwingend angewiesen sei. Sie fordert daher Beschränkung des Arrestmandates auf die von der lipp. Rentkammer anzuweisenden Wittumsgelder, während die Varenholzer und Braker Pachten als privilegierte Unterhaltsgelder frei bleiben müßten. Die gegen die Klage Intervenierenden verweisen darauf, daß, wenn Gräfin Amalie noch etwas lebe, alle der klagenden Seite zustehenden Schulden allein aus den bei der lipp. Rentkammer bereits angewiesenen oder noch anzuweisenden Gelder zu befriedigen seien, so daß kein Anlaß bestehe, ihre gesondert erstrittenen Ansprüche in dieses Schuldenwesen einzubeziehen. Am 23. Dezember 1744 entschied das RKG, es solle bei der im März 1739 vereinbarten Verteilung der auf die lipp. Rentkammer und die Varenholzer Gelder angewiesenen 4500 Rtlr. unter die Gläubiger bleiben. Es habe der Gräfin nicht zugestanden, in diese Regelung einzugreifen, so daß sie diese Gelder zur Schuldenbegleichung zurückgeben müsse. Der Arrest auf die 3300 Rtlr. Wittumsgelder und 1200 Rtlr. Varenholzer Gelder wird bestätigt. Die gegen die Klage Intervenierenden werden, falls, sie ein besseres Recht als die anderen Gläubiger zu haben glauben, zu dessen Ausführung auf ein gesondertes Verfahren verwiesen. Der Arrest wurde schließlich auch auf die aus Bückeburg anzuweisenden brakischen Pachtgelder erkannt bzw. bestätigt. Im folgenden Streit um Rechte und Ansprüche der verschiedenen Parteien, bes. bzgl. Sonderrechten. (6)~Instanzen: RKG 1742 - 1771 (1717 - 1771) (7)~Beweismittel: Unterlagen zum Schuldenwesen der Gräfin Amalie (passim). (8)~Beschreibung: 4 Bde., 17,5 cm; Bd. 1: 2 cm, 75 Bl., geb.; Protokoll; Bd. 2: 6,5 cm, 340 Bl., geb.; Q 1 - 94, es fehlt Q 92; Bd. 3: 6,5 cm, Bl. 341 - 747, geb.; Q 95 - 131, es fehlen Q 98, 114, 119*, 54 Beil.; Bd. 4: 2,5 cm, Bl. 745 - 940, überwiegend geb.; Q 132 - 174, es fehlt Q 168, 6 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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