Klage auf Einräumung der Erbgüter der Katharina von Zweifel an die Kläger als Verwandte achten Grades der Erblasserin und aufErstattung des Nießbrauchs seit dem Tod der Erblasserin. Die Kläger sind offenbar der Auffassung, daß der Beklagte seine Leibzuchtsrechte verloren hat, weil er kein Inventar der Hinterlassenschaft angefertigt, keine Kaution für die Abnutzungen hinterlegt und auch keine Briefschaften, Rollen und Register herausgegeben hat. Bei den streitigen Gütern handelt es sich u. a. um ein Haus und Gut Zur Mühle (Zurmüllen) mit einer Mühle bei Adenau (Kr. Ahrweiler) im kurköln. Amt Nürburg, den Zehnten zu Gilgenbach (n Adenau) und Renten zu Nürburg, einen Hof mit Weingarten und Land zu Waldorf, Land und Güter zu „Muckenhausen“ (wohl Müggenhausen, Kr. Euskirchen) im Erzstift Köln, den Teil eines Hofs zu Gladbach im Herzogtum Jülich, Hofund Mühle zu Oberelz (Kr. Mayen) in der Grafschaft Virneburg, Zehnten zu Trierscheid, Dankerath und „Scheineheid“ (Senscheid ?, alle sw Adenau), Hof und Gut zu Bodenheim (Kr. Euskirchen) und Schneppenheim (Kr. Euskirchen) im Gericht von Lommersum und sonstiges im Gebiet von Arenberg. Gemeinsamer Vorfahre der Parteien ist Johann von Metternich. Katharina von Zweifel ist eine Urenkelin Syberts von Metternich, eines Sohns des Johann von Metternich aus erster Ehe. Maria von Metternich ist eine Enkelin des Karl von Metternich zu Zievel, eines weiteren Sohns des Johann von Metternich aus erster Ehe. Heinrich und Bertram von Metternich sind Enkel des Ludwig von Metternich, des Sohns Johanns von Metternich aus zweiter Ehe. Der Beklagte wendet ein, daß seine Gattin noch nähere Verwandte als die Kläger habe. Ihre Großmutter mütterlicherseits, Metza von Kesselstadt, habe nach dem Tod des Großvaters Konrad von Metternich ein zweites Mal geheiratet, nämlich Jakob von Kaldenborn. Die Tochter Katharina von Kaldenborn habe Johann von Hillesheim geheiratet. Aus dieser Verbindung seien Daniel, Margarethe und Dietrich von Hillesheim hervorgegangen, die oder deren Erben, erwähnt wird Konrad von Hillesheim, bessere Erbansprüche geltend machen könnten. Der Beklagte läßt ferner ein, daß seine Gattin ohne Testament verstorben sei und er schon deswegen ihre Güter zu Leibzuchtsrecht besäße.