Notariatsinstrument kraft dessen die Junker Wilhelm von Hof genannt Bell und Bernd von Düsternau von wegen Junkers Johann von Düstermann seines Vaters, durch Hermann Hans, Hofschultheißen zu Wölferlingen, an Hanschluit von Maxsain, Christgen von Wölferlingen, beide Schöffen und sonst den gemeinen Hofleuten zu Wölferlingen (welche mit dem Hof belehnt sind) auf ihre Hofseide gerichtlich und urkundlich mehrere Fragstücke über die Hofgerechtigkeit zu Wölferlingen vorlegen ließen und welche dieselben dahin beantworten: dass auf die gewöhnlichen Ding- und Pflichtage die Lehenleute vor dem Hofgericht bei vierthalb Albus Wetten, wovon dem Lehenherren 2/3 und den Schöffen 1/3 gehören, zu erscheinen verbunden wären, dass die Fragsteller die Hofherrn seine und allen in diesem Hofgericht Fried- und Bann zu tun hätten und daß nur der Schultheiß der genannten Lehenherrn wegen soweit sich die Hofgerechtigkeit erstrecke, Pfand geben und einen Albus zu Lohn inhaben, auch kein anderer Vogt noch Schultheiß innerhalb des Bezirks der Hofgüter und Hofgerechtigkeit ein Pfand zu fordern sich unterstehen dürfe, sondern der Hofschultheiß dem saynischen Vogt von wegen der Hofherren jedes Jahr 6 Albus geben solle; dass auf Sankt Michelstag jeder Lehenmann erscheinen und dem Lehenherrn so viel Gänse liefern solle, als er Lehen inhabe; daß auf Freitag nach Sankt Martini jeder Lehenamm seine Gülthafer und auf Samstag danach soviel Gänse als Hühner liefern und vor dem Gericht seinen Zins zahlen und daß wer an seiner Lieferung an Gänse, Hühner, Hafer oder Zins säumig wäre, in vierthalb Albus Wetten verfallen soll; ferner daß jeder Lehenmann am Hofgericht zu erscheinen schuldig sein solle: auf Samstag nach Martini auf Sonntag nach Gertrudis und Samstag nach Herrn Leichnamstag und wer nicht erscheine, in zehnthalb Pfennig Wetten verfalle; dass Irrungen wegen der Hofgüter nur an das Hofgericht gehören usw. Endlich daß der Lehenherr auf Freitag nach Sankt Martinstag nach geschehener Lieferung einen Haferbrei machen lassen und ein Bann Quart Butter geben, auch zwei Lehenmänner dabei stellen solle, dass der Brei in des Hofschultheißen Haus gekocht werde, dann ein Sester Erbsen, zwei Lehenmännern drei Häringen und ein Haferbrot, so schön als Bopparder Brot und so groß, dass man, den Daumen in der Mitte, es mit den Fingern umspannen könne, geben solle, sowie einen Bann-Eimer (Bann Immer) Wein und ein Trinkgefäß (Schottel) zu liefern habe, und daß der Lehenmann, welcher das meiste trinke, der beste sei usw.