In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Reinhard [von Weilnau], Abt zu Fulda, bekundet, dass er mit
Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda dem Gawin (Gawe)
von der Tann ...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1451-1460
1458 August 24
Ausfertigung, Pergament, zwei angehängte Siegel (fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quinquagesimo octavo in die Bartholomei apostoli
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard [von Weilnau], Abt zu Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda dem Gawin (Gawe) von der Tann und dessen Ehefrau Dorothea die halbe Burg Fürsteneck mit dem halben Amt und Gericht Fürsteneck für 910 rheinische Gulden Frankfurter Währung auf Wiederkauf verkauft hat. Ausgenommen werden alle Kirchenpatronate, Mannschaft, Mannlehen, Burglehen und Viehbede sowie die nicht dem Abt, sondern dem Konvent, den Pröpsten, den Amtsleuten, den Klöstern und Geistlichen gehörenden Güter und Zinsen. Mit der Kaufsumme konnte der Abt die Güter von Christoph (Christoffel) von der Tann lösen. Im Wiederkaufsfall soll das Geld von den Käufern wieder im Gericht Fürsteneck angelegt werden. Der Wiederkauf ist ein Vierteljahr vor dem Fest Kathedra Petri [Februar 22] anzukündigen. Der Wiederverkauf findet in Geisa oder auf der Burg Tann (zu der Thanne) statt, wobei der Ort von den Käufern binnen acht Tagen nach Ankündigung des Wiederkaufs zu benennen ist. Sollte das Kloster Fulda dann in eine Fehde verwickelt sein, sollen die Käufer den Fuldaer Boten sicheres Geleit geben. Sollte Fulda nach Ankündigung den Wiederkauf nicht leisten können, dürfen die Käufer das Gut weiterverpfänden, ausgenommen an Fürsten oder Herren. Im Wiederkaufsfall soll Fulda auch die Ernte des Getreides, das über Winter ausgesät wurde, gehören. Die Burg ist dem Abt Offenhaus, so lange die Käufer daran schadlos gehalten werden. Sollten die Käufer zum Erhalt der Burg Bauaufwändungen tätigen, sollen sie dies mit dem Abt von Fulda absprechen. Diese Ausgaben sollen ihnen im Wiederkaufsfall angerechnet werden; ausgenommen sind die Kosten für Dienste der Armleute. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite).
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (Anno Domini M° CCCCLXXXV uff Mitwachen nach Invocavit [1485 Februar 23] ist dieser Brieff gelöst zu Hersfeld [?] in Beiwesen [Konrad] Conradt von Mansbach, Marschall zu Fulda, Heinrich Faust, Hans von Waldenstein [Johann von Wallenstein], [Johann] Hans (Grynigk), [Konrad] Contz Schaffhart durch Abt Johann von Henneberg).
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Reinhard, Konvent von Fulda]