Papst Julius II. bestätigt den Kapiteln der Kollegiatkirchen in Stadt und Diözese Lüttich die Exemtion von der Jurisdiktion und Disziplinargewalt des Bischofs von Lüttich als Ordinarius, ausdrücklich zugleich in Bezug auf diejenigen Kanoniker, welche Pfarrstellen mit Seelsorge bekleideten und die in solchen Ämtern etwa an dasselbe begangenen Vergehen, unter Ernennung je eines der betreffenden Dechanten zu Visitatoren für die Stadt und für den außerhalb des Gebiets des Erzherzogs von Österreich liegenden Teil der Diözese, sowie zweier derselben zu Visitatoren für das Gebiet des Letztern, und endlich mit der Vollmacht für die Dechanten von St. Peter zu Lüttich, St. Peter zu Löwen und Johann von Herzogenbusch (Busciducensis) allen von Exkommunikation oder kirchlichen Zensuren betroffenen Gliedern der gedachten Stifte die Absolution zu erteilen. Datum Rome apud s. Petrum anno incarnatione domini Millesimo quingentesimo duodecimo tertio, Id. Augusti, pontificatus n. anno nono.