Vor oder nach Auflösung des Fideikommisses aus dessen Vermögen ausgeschiedene, nicht mehr den Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes (vom 6. Juli 1938, RGBl. I, S. 825 - FEG) über das Erlöschen der Fideikommisse und sonstigen gebu...

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