Wilhelm Graf zu Oettingen und Herr zu Rechberg und Hohenrechberg, Ritter, haben ein Eheverlöbnis vermittelt zwischen Kunigunde, Tochter seines Schwagers, des Grafen Georg von Wertheim, und seinem Oheim und Schwager, dem Grafen Eberhart zu Kirchberg. Georg soll dem Grafen Eberhart zu seiner Tochter 3000 fl. als Heiratsgut geben, nämlich 1000 fl. an Petri Kathedra nach dem Beilager und die andern 2000 fl. ein Jahr später zu Speyer (Speir) "an der gesworn goltwag". Graf Eberhart soll Kunigunde ebenfalls 3000 fl. als Widerlegung und 1000 fl. als Morgengab geben und ihr vor dem Beilager diese 7000 fl. anweisen auf Schloß Düssen, so daß sie jährlich 400 fl. Nutzung erhält. Wenn sie nach seinem Tode iren wittwenstul verruckte und einem andern Mann nähren, so sollen Eberharts Erben innerhalb zwei Jahren den Besitz mit 4000 fl. von ihr lösen. Doch soll sie nach der Lösung von Eberharts Erben jährlich ihr Leben lang anderthalbhundert fl. zu Dinckelbühl oder zu Oettingen 8 Tage vor und nach Martini erhalten von den 3000 fl. ihrer Widerlegung, die nach ihrem Tode wieder an Kirchberg fallen sollen. Heiratet sie einen andern Mann, so kann sie die 4000 fl. kündigen zwischen Martini und dem Obersten Tage Weihnachten (11. Nov. - 6. Januar). Die Zahlung soll erfolgen, Petri Kathedra, 8 Tage vor oder nach, zu in den obengenannten beiden Städten. Stirbt Kunigunde vor Eberhart, so soll dieser die 6000 fl. genießen sein Leben lang, nach seinem Tode sollen 3000 fl. an Wertheim fallen. Sterben beide ohne Erben, so sollen je 3000 an Wertheim und Kirchberg fallen, die 1000 fl. soll Kunigunde für ihr Seelenheil verwenden dürfen. Die fahrende Habe soll sie wenn Erben da sind, halb, wenn keine da sind, ganz erhalten.