Carel, Herr zu Limpurg, des heiligen römischen Reichs Erbschenk, semperfrey, hat der Gräfin Martha zu Wertheim und Wolff, Grafen zu Castell, ihrem ehelichen Curator, einesteils und Wilhelm, Grafen zu Eberstein, Wilhelm, Herrn zu Limpurg und Barbara, Gräfin zu Wertheim, geb. Freiin zu Limpurg, als Vormündern des Grafen Michel zu Wertheim andernteils wegen der Ansprüche, die Martha und Wolff zu Castell an Michels Vormünder Erbschaft halber machen, für heute einen Verhandlungstag nach Würzburg bestimmt. Im Verhör verlangten die Castel für Martha als eine "onvertzigene" Tochter 1/3 der Wertheimer Erbschaft! Daß sie eine "onvertzigenen" Tocher sei, bestritten die Wertheimer Vormünder unter Hinweis auf ihren Heiratsbrief, in dem sie und ihr Gemahl auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe verzichtet hätten. Außerdem hätten die Grafen von Wertheim seit mehr als 100 Jahren eine Familiensatzung, wonach eine Gräfin von Wertheim bei der Heirat nicht mehr als 3000 fl. erhält und von jeder weiteren Erbschaft ausgeschlossen ist. Die 3000 fl. habe die Castel bereits erhalten. Außerdem sei es bei den Grafen und Herrn im Reiche der Brauch, besonders aber im Lande zu Franken, daß die Töchter nicht als Erbtöchter, sonern als "vertzigen" angesehen werden und außer ihrem Heiratsgut keine Erbansprüche weiter haben. Das sei auch bei den Grafen von Wertheim bisher gebräuchlich gewesen. Außerdem habe, angenommen die Castel habe nicht verzichtet, die oben angeführten Punkte würden nicht gelten, ihr Vater Graf Michel eine Schwester, deren Erbe er bis zu seinem Tode innegehabt, und 4 Töchter hinterlassen, von denen die eine Merya, Gemahlin Eberhards zu Erbach, die Vormünder vor der Pfalz ebenfalls wegen der Erbschaft beklagt habe. Deshalb könne der Castell nie ein Drittel der Erbschaft gebühren. Außerdem sei die Grafschaft mit Schulden beladen, daß Graf Michel jährl. 1800 fl. Zins zahlen müsse, weshalb die Vormünder bäten, die Castell möchten von ihrer Klage abstehen. Diese aber verneinten alle angeführten Punkte und blieben bei ihrer Forderung bestehen. Auf den Vorschlag des Limpurg, die Castell mit einer Geldsumme abzufinden, betonten die Wertheimer Vormünder nochmals den Verzicht der Castell und das Hausgesetz wie den bisherigen Rechtsbrauch und erklärten, deshalb nicht zugestehen zu können. Da die Parteien nicht zu vereinen waren, ließ sich der Limpurg die Vollmacht zur Entscheidung übertragen. Er entschied nun: die Wertheimer Vormünder sollen Matha und ihrem Gemahl für alle Erbansprüche unter der nachfolgenden Bedingung 2000 fl. in Jahresfrist geben oder die selben mit 5 von 100 verzinsen. Im letzteren Fall soll die Summe auf 5 Jahre unkündbar sein, von da aber für beide Teile 1/4 Jahr vor dem Ziel. Nach dem Aussterben des Wertheimer Mannesstammes sollen die Gräfin und ihre Erben erbberechtigt sein. Um sie dessen zu versichern, soll jeweils der Amtmann zu Breuberg verpflichtet werden, daß er beim Eintreten dieses Falls die Gräfin und ihre Erben zu dem ihnen gebührenden Teil an Breuberg gelangen lasse. Außerdem müssen dann die Gräfin 2000 fl. zum Voraus erhalten. Der Herrschaft Wertheim soll diese Entscheidung an ihrem Hausgesetzen nicht schaden, Gräfin Martha aber soll ihre Klage beim Deutschmeister zurücknehmen. Dem Grafen Michel gegenüber soll sie am heutigen Tag noch einen Verzichtsbrief ausstellen wegen ihrer Erbschaft.