Gottfried, Herr zu Eppstein (Eppenstheyn), seine Ehefrau Loretta [geborene von Daun] und ihr Sohn Gottfried, bekennen, daß sie Dekan (dechene), Kapitel und Stift Aschaffenburg neun Jahre hintereinander, gerechnet ab dem kommenden 25. Juli (an sente Jacobis dag), jedes Jahr 80 Malter guten Roggen (kornes) Aschaffenburger Maß vor dem 11. November (vor sente Mertins dag) reichen sollen, und zwar für den Zehnt in Leider (Lydere) bei Aschaffenburg. Diesen Zehnt haben sie zwar dem Stift übertragen, zuvor jedoch den Aschaffenburger Bürgern Johann Schwab (Svabe) und Hermann Rode für die erwähnten neun Jahre verliehen. Außerdem schulden sie dem Stift 200 Pfund gute Heller, die ihnen dieses geliehen hat. Diese Schuld soll innerhalb von vier Jahren, gerechnet ab dem kommenden 1. Mai (uf sente Walpurge daeg), abgetragen werden, und zwar jedes Jahr mit 50 Pfund Heller. Gottfried von Eppstein, seine Ehefrau und sein Sohn verpflichten sich, den Roggen und das Geld jedes Jahr zu den angegebenen Fristen von ihren Gefällen, Zinsen und Renten in Sulzbach (Solzbach), Laufach (Laufa), Schöllkrippen (Schellekripphen), Feldkahl (Veltkalde), Schimborn (Schoneburnen), Eichenberg (Eychelberg), Rottenberg (Rodenberge) und Edelbach (Odelbach) zu liefern, und zwar an einen Ort in Aschaffenburg, den das Stift bestimmen kann. Liefern sie keinen Roggen, dann sollen sie für jedes Malter Roggen 2 Malter Hafer geben. Ausgenommen ist aber der Roggen aus Sulzbach, der auf jeden Fall dem Stift übergeben werden muß. Dafür stellt sich Gottfried der Jüngere von Eppstein zusammen mit den Rittern Giselbert von Göns (Gunse), Burkhard Fritz von Homburg (Fryz von Hohenberg), seinem Vetter Gottfried von Eppstein, Kanoniker des Stifts Mariengreden (vnser Vrauwen) [in Mainz], und den Edelknechten Wortwin Korb von Steinheim (Steynheym) und Konrad (Kunen) von Sterzelheim (Sterczelnheim) als Bürge. Wird die Schuld nicht fristgerecht abbezahlt, dann sollen die Bürgen innerhalb eines Monats, nachdem sie gemahnt worden sind, bei einem öffentlichen Wirt in Seligenstadt (Selgenstad) zum Einlager einkehren, und zwar jeder mit einem Knecht und einem Pferd, und dort solange bleiben, bis alle Rückstände vollständig beglichen worden sind. Bei Tod oder Rückzug eines Bürgen muß innerhalb eines Monats ein gleichwertiger Ersatzmann gestellt werden. Andernfalls sollen die übrigen Bürgen in die Leistung treten, bis dies erfolgt ist. Sie verpflichten sich, ihre Bürgen ohne deren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen bekennen sich zur Übernahme der Bürgschaft und aller damit verbundenen Verpflichtungen.

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Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg