Klage gegen die Besteuerung der Untertanen des Klägers im Dorf Hörstgen, das zu Haus und Herrschaft Frohnenbruch gehört, mit 80 Goldgulden, gegen die Pfändung von Pferden, als sich die Untertanen weigerten, die Schatzung zu zahlen, und gegen die Pfändung von Pferd und Karren eines Untertanen, der zum Markt eines klevischen Städtleins statt nach Rheinberg fahren wollte. Haus und Herrschaft Frohnenbruch seien ein Lehen des Herzogtums Geldern. Der Appellat erwidert, er übe die Schutz- und Schirmherrschaft über Frohnenbruch und Hörstgen aus. Hoheitsstreit zwischen Köln und Geldern.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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