Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass in den Irrungen zwischen seinem Vetter Herzog Alexander von Pfalz-Zweibrücken einerseits und Burggrafen, Baumeistern und Burgmannen zu Gelnhausen andererseits diese zum heutigen Tag Klagen vorgebracht haben. Der herzogliche Landschreiber zu Lichtenberg habe einen ihrer Boten, den sie an das Gericht Wolfersweiler (Wolfferswiler) wegen der Angelegenheit ihres Mitgemeiners Wirich von Daun (Dune), Herr zu Falkenstein, gesandt hatten, tätlich geschlagen und gefangengenommen, wofür sie nun "ußrichtung der penn in irn frayheit" und Abtrag begehren. Der Gesandte des Herzogs erwidert, dass es zwischen Herzog Alexander und Wirichs Untertanen Streit (kampff) wegen einer Wiese gebe, wobei die Angelegenheit rechtmäßig am Gericht Wolfersweiler verhandelt werde. Während dieser anhängigen Sache habe sich Wirich eingemischt und die Wiese von einem Untertanen gekauft, alleine aus der Ursache, damit er die Angelegenheit vor das Gericht zu Gelnhausen ziehen könne. Kurfürst Philipp entscheidet, nachdem die Parteien ihm die Sache anheimgestellt haben, wie folgt: [1.] Wirich soll die Besitzverhältnisse an der Wiese vor und nach der ersten Klage belegen, dergleichen der klagende Untertan (der arm man). Der Kurfürst will dann entscheiden, vor welches Gericht die Sache gehört; kann Wirich die Wiese als sein Eigengut oder seinen Besitz rechtfertigen, soll die Sache vor das Gericht zu Gelnhausen gehen, ansonsten soll das zuständige Gericht urteilen. [2.] Herzog Alexander soll seinen Landschreiber wegen des tätlichen Übergriffs nach Maßgabe des Kurfürsten strafen (straffen wis mit was maß wir solchs machen unnd messigen werden). Der Landschreiber hat nach gleicher Veranschlagung die Prozesskosten derer von Gelnhausen, die zum dritten Mal vor Gericht erscheinen, zu übernehmen. Der Bote ist von allen geleisteten Verpflichtungen ledig zu sagen und soll gegenüber dem Pfalzgrafen eine gewöhnliche Urfehde leisten. Damit sollen beide Parteien gänzlich geschlichtet sein.