Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass die Fronmühle am Speyerbach zu Haßloch (uff der Spirer bach in Haselacher marck) in vergangenen Kriegszeiten verbrannt ist und für 20 Jahre brach lag. Zum Wiederaufbau ist er nun mit Diebold Müller von Edigheim (Debolt Muller von Odickeim) zu folgenden Bedingungen übereingekommen: [1.] Diebold soll unverzüglich mit dem Bau der Mühle mitsamt Zubehör beginnen, namentlich mit Wasserbau und -läufen, Geschirr, drei laufenden Rädern, sechs Mühlsteinen, Scheuern und Ställen. [2.] Den Bau der Scheuern soll Diebold binnen drei Jahren auf eigene Kosten für Holz, Steine, Ziegel, Kalk und anderes durchführen, wobei ihm die drei Dörfer [Haßloch, Böhl und Iggelheim] Frondienst leisten und "gezug furen" sollen. Dafür soll er an Unterstützung (stuwer) 36 Pfund Heller und rund 150 Stück Holz aus dem Haßlocher Wald erhalten, weiteres notwendiges Holz selbst dazukaufen. [3.] Der Müller soll vom Frondienst, nicht jedoch von der Bede befreit sein. [4.] Die ersten sechs Mühlsteine sollen ihm in Fron geholt und in der Grube "by dem Dornsberge bestalt" werden. [5.] Der Vertrag mitsamt Frist soll ab dem nächsten St. Martinstag [11.11.] beginnen und für 28 Jahre gelten. Nach Ablauf des Vertrags soll die Mühle mit allem Zubehör zu Händen des Pfalzgrafen gestellt werden, der entscheiden kann, ob er sie wieder an den Müller in Bestand gibt oder nicht. [6.] Ziehen der Müller und seine Erben fort, soll das laufende Geschirr durch zwei vom Fürsten bestimmte Müller und zwei Zimmerleute geschätzt werden. Der Pfalzgraf mag das Geschirr weitergebrauchen oder dem Müller belassen. [9.] Die Besitzer sollen die Güter in gutem Bau halten und dürfen ohne Zustimmung des Pfalzgrafen keinen Dritten in die Mühle setzen, diese verändern oder veräußern. Falls die Mühle niederbrennt, sollen dem Pfalzgrafen der Mühlstaden und Verbliebenes zustehen. Diebold und seinen Erben ist die Mühle sodann für einen erneuten Neubau vorrangig zu verleihen. [10.] Diebold soll den Mahllohn (molter) redlich nach alten Herkommen nehmen, insbesondere von den Gemeinden der drei Dörfer, so wie es die vorherigen, noch lebenden Besitzer der Fronmühle versehen haben. Will jemand "sins gebens nit gnugen", nachdem der Müller ihm das Mehl gebracht hat, soll dieser ihm das Mehl messen, nämlich 12 bestrichende oder 8 gehäufte Simmer für einen Malter. Dabei soll die Waage (wale) der Gemeinde, und nicht des Müllers, gebraucht werden. [11.] Der Müller mag Rinder und Schweine halten und die ersteren auf die Weiden der drei Dörfer treiben. [12.] Das Fegen der Bachläufe sollen die Gemeinden Haßloch (Haselach), Böhl (Buhel) und Iggelheim (Ugelnheim) in Fron leisten. [13.] Die Gemeinden müssen ihr Getreide an der Fronmühle nach altem Herkommen mahlen lassen. Mahlt jemand andernorts, sollen Geschirr, Pferde, Sack, Korn und Mehl dem Müller verfallen sein, wobei dieser die Strafe aus Gnade mindern mag. [14.] Diebold und seine Erben sollen jährlich zu Martini [11.11.] 85 Malter Korn geben, die bei ihm zu holen sind. Zu geben sind 20 Malter dem Pfalzgrafen, 30 Malter "den Hertwecken" [Hertwig Eckbrecht von Dürkheim?], 20 Malter den von Mentzingen und 15 Malter dem Pallas Schliederer (Ballas Sleder). Daneben soll der Müller dem Pfalzgrafen jährlich 4 Gulden für die Mastung geben.